Anders verhält es sich allerdings in dem Falle,
wenn Jemand die Gelegenheit zu einem Er¬
werb, also z. B. zu Erwerbung einer angefalle=
nen Erbschaft ausschlägt.
Zwar sagen die Gesetze:
L. 28. D. de V. S.
„qui occasione adquirendi non utitur, non intelligi¬
„tur alienare.“ Allein dieß kann keine Anwendung
leiden auf denjenigen, welcher eine Forderung schon
erworben hat, — zu dessen Vermögen diese For=
derung schon gehört, und der solche aufgibt.
Jst nun die Erlassung einer Forderung als eine
Schenkung zu betrachten, so muß wohl die allge=
meine Regel von dem Erforderniß der gerichtlichen
Insinuation, auch auf die Erlassung von For¬
derungen (von größerem Belange) angewendet
werden, in sofern nicht nach den Gesetzen oder dem
Gerichtsgebrauch eine Ausnahme als gegründet an¬
zunehmen ist. Nach den Gesetzen kann sie aber
nicht als begründet angesehen werden.
Zwar sagt die
L. 47. D. de obl. et act. (44, 7.)
Arianus ait multum interesse, quaeras, utrum ali¬
quis obligetur aut aliquis liberetur? Ubi de obli¬
gando quaeritur, propensiores esse debere nos, si
habeamus occasionem ad negandum. Ubi de libe¬
rando, ex diverso, ut facilior sis ad liberationem.
Allein dieses Gesetz sagt nichts, als daß die
Menschen noch eher geneigt seyen, Ansprüche aufzu=
geben, als Verbindlichkeiten zu übernehmen.
Staatsbib
Max-Planck-Institut für
zu Berlin