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Weise und Form der Willenserklärung.
Unter Geschäftsbesorgung sind die Geschäfte zu verstehen, welche
man gemeinrechtlich dem Mandat unterstellte"; insbesondere Aufträge
zum Abschluß von Rechtsgeschäften z. B. durch Kommissionäre, Spediteure, ¬
Annoncenbureaux, Agenturen für die Besorgung von Reisebillets,
Warenbestellungen. Kaufangebote gehören zwar nicht hierher. Damit
ist aber nicht ausgeschlossen, daß sich auch gegenüber solchen Anträgen
an Personen, mit denen man in Geschäftsverbindung steht, aus bloßem
Schweigen des Adressaten je nach der Verkehrssitte, den Umständen des
Falles und Treu und Glauben die Annahme zu folgern ist; insbesondere,
wenn auch bisher Propositionen ähnlicher Art stillschweigend angenommen
und ausgeführt wurden."
2. Hat sich ein Kaufmann jemandem gegenüber zur Besorgung
von Geschäften erboten, und geht ihm daraufhin seitens desselben
ein Antrag zur Besorgung derartiger Geschäfte zu, so hat er
gleichfalls unverzüglich zu antworten, widrigenfalls sein Schweigen als
Annahme des Antrages gilt, § 362 Absatz 1 Satz 2. Um eine Geschäftsbesorgung ¬
muß es sich auch hierbei handeln, ferner um einen Antrag ¬
an einen Kaufmann. Nicht verlangt ist aber hierbei, daß derselbe
ein Gewerbe betreibt, dessen Inhalt Geschäfte solcher Art bilden.
In beiden Fällen genügt die unverzügliche Absendung der Antwort ¬
ohne Rücksicht darauf, ob sie ankommt; aber diese Absendung muß
der Kaufmann erweisen, wenn er nicht als annehmend gelten will.
Ist die Ablehnung einmal erfolgt, so kann
ihn die Wiederholung des
abgelehnten Antrages nicht zu nochmaliger Ablehnung verpflichten.!2
Eine Ergänzung des Kaufmannsrechtes trifft § 663 B. G. B.; denn
danach sind auch Nichtkaufleute, welche zur Besorgung von Geschäften
öffentlich bestellt sind, oder sich zu ihnen öffentlich erboten haben, wenn
sie einen auf solche Geschäfte gerichteten Antrag nicht annehmen, verpflichtet, ¬
dem Auftraggeber die Ablehnung unverzüglich anzuzeigen;
gleiches gilt, wenn sie sich dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung
gewisser Geschäfte erboten haben. Dies bezieht sich auch auf Dienst10) ¬
Vgl. unten Bd. 2 Abt. 2 § 293. Dies ist hier um so sicherer anzunehmen,
als der § 362 dem Art. 322 entspricht, welcher von einem Kaufmanne handelt, der
sich zur Ausrichtung von Aufträgen erboten hat, und da sachlich in dem Umfange der
Bestimmung nichts geändert werden sollte. Unter den Aufträgen des Art. 323 verstand ¬
man aber nichts anderes als „Anträge zur Übernahme eines Mandates". ¬
Vgl. Anschütz und Völderndorff, H. G. B. Bd. 2 zu Art. 323.
11) Staub, H. G.B. § 362 Anm. 5 S. 1150.
12) R.O.H.G. Bd. 25 S. 170.