Inhaltsverzeichnis : ¬Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts des Deutschen Reichs und Preußens (100)

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Weise  und  Form  der  Willenserklärung.
Unter  Geschäftsbesorgung  sind  die  Geschäfte  zu  verstehen,  welche
man  gemeinrechtlich  dem  Mandat  unterstellte";  insbesondere  Aufträge
zum  Abschluß  von  Rechtsgeschäften  z.  B.  durch  Kommissionäre,  Spediteure, ¬
  Annoncenbureaux,  Agenturen  für  die  Besorgung  von  Reisebillets,
Warenbestellungen.  Kaufangebote  gehören  zwar  nicht  hierher.  Damit
ist  aber  nicht  ausgeschlossen,  daß  sich  auch  gegenüber  solchen  Anträgen
an  Personen,  mit  denen  man  in  Geschäftsverbindung  steht,  aus  bloßem
Schweigen  des  Adressaten  je  nach  der  Verkehrssitte,  den  Umständen  des
Falles  und  Treu  und  Glauben  die  Annahme  zu  folgern  ist;  insbesondere,
wenn  auch  bisher  Propositionen  ähnlicher  Art  stillschweigend  angenommen
und  ausgeführt  wurden."
2.  Hat  sich  ein  Kaufmann  jemandem  gegenüber  zur  Besorgung
von  Geschäften  erboten,  und  geht  ihm  daraufhin  seitens  desselben
ein  Antrag  zur  Besorgung  derartiger  Geschäfte  zu,  so  hat  er
gleichfalls  unverzüglich  zu  antworten,  widrigenfalls  sein  Schweigen  als
Annahme  des  Antrages  gilt,  §  362  Absatz  1  Satz  2.  Um  eine  Geschäftsbesorgung ¬
  muß  es  sich  auch  hierbei  handeln,  ferner  um  einen  Antrag ¬
  an  einen  Kaufmann.  Nicht  verlangt  ist  aber  hierbei,  daß  derselbe
ein  Gewerbe  betreibt,  dessen  Inhalt  Geschäfte  solcher  Art  bilden.
In  beiden  Fällen  genügt  die  unverzügliche  Absendung  der  Antwort ¬
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  ankommt;  aber  diese  Absendung  muß
der  Kaufmann  erweisen,  wenn  er  nicht  als  annehmend  gelten  will.
Ist  die  Ablehnung  einmal  erfolgt,  so  kann
ihn  die  Wiederholung  des
abgelehnten  Antrages  nicht  zu  nochmaliger  Ablehnung  verpflichten.!2
Eine  Ergänzung  des  Kaufmannsrechtes  trifft  §  663  B.  G.  B.;  denn
danach  sind  auch  Nichtkaufleute,  welche  zur  Besorgung  von  Geschäften
öffentlich  bestellt  sind,  oder  sich  zu  ihnen  öffentlich  erboten  haben,  wenn
sie  einen  auf  solche  Geschäfte  gerichteten  Antrag  nicht  annehmen,  verpflichtet, ¬
  dem  Auftraggeber  die  Ablehnung  unverzüglich  anzuzeigen;
gleiches  gilt,  wenn  sie  sich  dem  Auftraggeber  gegenüber  zur  Besorgung
gewisser  Geschäfte  erboten  haben.  Dies  bezieht  sich  auch  auf  Dienst10) ¬
  Vgl.  unten  Bd.  2  Abt.  2  §  293.  Dies  ist  hier  um  so  sicherer  anzunehmen,
als  der  §  362  dem  Art.  322  entspricht,  welcher  von  einem  Kaufmanne  handelt,  der
sich  zur  Ausrichtung  von  Aufträgen  erboten  hat,  und  da  sachlich  in  dem  Umfange  der
Bestimmung  nichts  geändert  werden  sollte.  Unter  den  Aufträgen  des  Art.  323  verstand ¬
  man  aber  nichts  anderes  als  „Anträge  zur  Übernahme  eines  Mandates". ¬
  Vgl.  Anschütz  und  Völderndorff,  H.  G.  B.  Bd.  2  zu  Art.  323.
11)  Staub,  H.  G.B.  §  362  Anm.  5  S.  1150.
12)  R.O.H.G.  Bd.  25  S.  170.
            
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