Full text: Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 4 (1831/34))

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inwiefern eine Untersuchung gegen ein Individuum 
einzuleiten sey. Die Kreisgerichtshöfe haben dieß je¬ 
doch bisher ausnahmsweise ebenfalls gethan, wenn 
eine Voruntersuchung durch Mittheilung einer Admi¬ 
nistrativstelle, oder durch Anfrage des Untersuchungs¬ 
gerichts, oder sonst auf irgend eine Weise zufällig an 
dieselbe gebracht war. Die Gesetze berechtigen sie 
zwar nicht ausdrücklich dazu; doch läßt sich dieß in 
dem Falle, wenn die Sache zur Entscheidung vor 
diese Gerichtshöfe und nicht vor das Oberamtsgerichts¬ 
collegium gehört, durch die Stellung des Gerichtshofes 
gegenüber vom Bezirksgerichte und durch die Rücksicht auf 
Beförderung der Sache gewöhnlich rechtfertigen. Von 
Seite der Zweckmäßigkeit aber ist es oft bedenklicher, 
und gewiß das Sicherste, wenn der Gerichtshof eine 
Untersuchungssache ohne weitere Bemerkung dem Be¬ 
zirksgerichte zuweist und das Weitere abwartet, wenn 
nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet, oder er den 
Einsichten des Bezirksgerichts zum Voraus mißtraut. 
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Max-Planck-Institut für 
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