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inwiefern eine Untersuchung gegen ein Individuum
einzuleiten sey. Die Kreisgerichtshöfe haben dieß je¬
doch bisher ausnahmsweise ebenfalls gethan, wenn
eine Voruntersuchung durch Mittheilung einer Admi¬
nistrativstelle, oder durch Anfrage des Untersuchungs¬
gerichts, oder sonst auf irgend eine Weise zufällig an
dieselbe gebracht war. Die Gesetze berechtigen sie
zwar nicht ausdrücklich dazu; doch läßt sich dieß in
dem Falle, wenn die Sache zur Entscheidung vor
diese Gerichtshöfe und nicht vor das Oberamtsgerichts¬
collegium gehört, durch die Stellung des Gerichtshofes
gegenüber vom Bezirksgerichte und durch die Rücksicht auf
Beförderung der Sache gewöhnlich rechtfertigen. Von
Seite der Zweckmäßigkeit aber ist es oft bedenklicher,
und gewiß das Sicherste, wenn der Gerichtshof eine
Untersuchungssache ohne weitere Bemerkung dem Be¬
zirksgerichte zuweist und das Weitere abwartet, wenn
nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet, oder er den
Einsichten des Bezirksgerichts zum Voraus mißtraut.
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Max-Planck-Institut für
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