Full text: Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 4 (1831/34))

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ist, und als Zwischenverfügung, die nicht in Rechts¬ 
kraft übergeht, kaum dieses. Würde man daher die 
Sache dem Oberamtsgerichte C. zuweisen, und dieses 
wäre über die Grundlage der von ihm zu führenden 
Untersuchung anderer Meinung, oder es ergäben sich 
von vorne herein neue Thatsachen gegen den Denun¬ 
cäten, dann müßte man das Oberamtsgericht C. 
entweder nöthigen die Untersuchung gegen den De¬ 
nunciaten zu fuhren, wozu es nicht competent wäre, 
oder mußte die Sache stillstehen, oder müßte man ihm 
die Sache wieder abnehmen; kurz der Gerichtshof 
wurde sich nur Verlegenheiten bereiten. Selbst in dem 
Falle, wenn das Oberamtsgericht C. die Untersuchung 
gegen den Denuncianten begonnen gehabt hätte, und 
nunmehr erst sich ergäbe, daß gegen den Denuncia¬ 
ten doch einzuschreiten sey; könnte man zwar conse¬ 
quenter Weise sagen, daß jetzt eben das Oberamtsge¬ 
richt C. des Zusammenhangs wegen (vergl. IV. Ed. 
§. 207. IV.) auch gegen den Letzteren einzuschreiten 
habe; aber eine solche Consequenz, wodurch Untersu¬ 
chungen — die gewöhnlich nur an Ort und Stelle 
zweckmäßig geführt werden können — an diejenigen 
Gerichte kämen, in deren Bezirke zufällig eine De¬ 
nunciation angebracht wurde, würde zu den höchst¬ 
cuo egnodnemmosus nd 
unerfreulichen gehören. 
Schließlich mag die Bemerkung noch hier stehen, 
daß es nach den württembergischen Gesetzen zunächst 
Sache des Untersuchungsgerichts ist, über seine Zu¬ 
ständigkeit und über die Frage zu entscheiden, ob und 
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Volage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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