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ist, und als Zwischenverfügung, die nicht in Rechts¬
kraft übergeht, kaum dieses. Würde man daher die
Sache dem Oberamtsgerichte C. zuweisen, und dieses
wäre über die Grundlage der von ihm zu führenden
Untersuchung anderer Meinung, oder es ergäben sich
von vorne herein neue Thatsachen gegen den Denun¬
cäten, dann müßte man das Oberamtsgericht C.
entweder nöthigen die Untersuchung gegen den De¬
nunciaten zu fuhren, wozu es nicht competent wäre,
oder mußte die Sache stillstehen, oder müßte man ihm
die Sache wieder abnehmen; kurz der Gerichtshof
wurde sich nur Verlegenheiten bereiten. Selbst in dem
Falle, wenn das Oberamtsgericht C. die Untersuchung
gegen den Denuncianten begonnen gehabt hätte, und
nunmehr erst sich ergäbe, daß gegen den Denuncia¬
ten doch einzuschreiten sey; könnte man zwar conse¬
quenter Weise sagen, daß jetzt eben das Oberamtsge¬
richt C. des Zusammenhangs wegen (vergl. IV. Ed.
§. 207. IV.) auch gegen den Letzteren einzuschreiten
habe; aber eine solche Consequenz, wodurch Untersu¬
chungen — die gewöhnlich nur an Ort und Stelle
zweckmäßig geführt werden können — an diejenigen
Gerichte kämen, in deren Bezirke zufällig eine De¬
nunciation angebracht wurde, würde zu den höchst¬
cuo egnodnemmosus nd
unerfreulichen gehören.
Schließlich mag die Bemerkung noch hier stehen,
daß es nach den württembergischen Gesetzen zunächst
Sache des Untersuchungsgerichts ist, über seine Zu¬
ständigkeit und über die Frage zu entscheiden, ob und
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zu Berlin