Full text: Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 2 (1826/27))

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sache an- und auszuführen, oder aber, wenn sie sich 
bei dem Urtheile in der Hauptsache beruhigen will, 
sich des Mittels des aussergerichtlichen Recurses an 
den zunächst höheren Civilrichter zu bedienen; so¬ 
wie dieselbe, der angeführten Bestimmung der älteren 
Gesetze und der Natur der Sache nach, auf diesen Re¬ 
curs in dem Falle beschränkt ist, wenn der Rechts¬ 
streit in der Hauptsache eine Appellation nicht 
zuläßt. 
Im letzteren Falle hat also der erkennende Rich¬ 
ter die gestrafte Partei da, wo nach dem §. 14. des 
Gesetzes v. 26. Jun. 1821. der Recurs überhaupt zuläs= 
sig ist, nur über dieses Rechtsmittel nach Maßgabe des 
§. 21. desselben Gesetzes zu belehren. Wo aber die 
materielle Entscheidung eines Rechtsstreites die Ap¬ 
pellation zuläßt, möchte der in dem Urtheile mit ei¬ 
ner Disciplinarstrafe belegten Partie die Belehrung 
dahin zu ertheilen seyn: 
daß ihr gesetzlich zustehe, ihre etwaige Be¬ 
schwerde gegen die wider sie erkannte Strafe 
mit der Appellation in der Hauptsache, deren 
Formalien und Fatalien den Parteien ohnehin 
nothwendig erklärt werden müssen *), zu ver¬ 
binden *); daß sie jedoch, wenn sie sich zwar 
) Org. Edikt Nr. IV. vom 51. Decbr. 1818. über die 
Rechtspflege in den unteren Instanzen. §. 148. 
2) Es versteht sich wohl von selbst, daß die Appellation 
gegen ein civilrichterliches Urtheil, worin eine Dis¬ 
ciplinarstrafe ausgesprochen ist, auch in Beziehung 
auf diese Strafe den Suspensiv- und Devolutivef¬ 
e 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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