Full text: Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 2 (1826/27))

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Die in diesen Gesetzen dem Gestraften einge¬ 
räumte Appellation ist auch in der königl. Verord¬ 
nung vom 8. Mai 1818. über die Strafbefugniß der 
verschiedenen Staatsbehörden und über die Recurse ge¬ 
gen Strafverfügungen (Staats- und Reg. Bl. vom 
J. 1818. S. 217.), ausdrücklich anerkannt, wenn es 
daselbst im Eingange heißt: 
„Wir beschränken uns hierbei auf diejenigen 
„Recurse, mittelst welcher, ausser dem We¬ 
„ge der Appellation oder eines anderen, 
„ein gerichtliches Verfahren erfordernden 
„Rechtsmittels, um Nachlaß, Verminderung, 
„oder Verwandlung einer von der competenten 
„Justiz - oder Verwaltungsstelle erkannten 
„Strafe aus rechtlichen Gründen nachgesucht 
„wird rc." 
Nicht minder handelt der zweite Abschnitt des 
Gesetzes über die Strafrecurse vom 26, Jun. 1821. 
(Staats= und Reg. Bl. dess. Jahres, S. 369. ff.) 
nur von der anssergerichtlichen Beschwerdefüh¬ 
rung in Strafsachen. 
Es ist sonach kein Grund vorhanden, anzuneh¬ 
men, daß durch diese neueren Verordnungen, wo¬ 
durch der gerichtliche und aussergerichtliche Recurs 
gegen Straferkenntnisse begründet wurde, die ange¬ 
führte ältere, gesetzliche Bestimmung aufgehoben wor¬ 
den sey. Daher muß denn auch der in einem Clvil¬ 
urtheile mit einer Disciplinarstrafe belegten Partei 
wenn das Urtheil in der Hauptsache appellabel ist, 
freistehen, ihre Beschwerde gegen die wider sie er¬ 
kannte Strafe mit der Appellation in der Haupt¬ 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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