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Die in diesen Gesetzen dem Gestraften einge¬
räumte Appellation ist auch in der königl. Verord¬
nung vom 8. Mai 1818. über die Strafbefugniß der
verschiedenen Staatsbehörden und über die Recurse ge¬
gen Strafverfügungen (Staats- und Reg. Bl. vom
J. 1818. S. 217.), ausdrücklich anerkannt, wenn es
daselbst im Eingange heißt:
„Wir beschränken uns hierbei auf diejenigen
„Recurse, mittelst welcher, ausser dem We¬
„ge der Appellation oder eines anderen,
„ein gerichtliches Verfahren erfordernden
„Rechtsmittels, um Nachlaß, Verminderung,
„oder Verwandlung einer von der competenten
„Justiz - oder Verwaltungsstelle erkannten
„Strafe aus rechtlichen Gründen nachgesucht
„wird rc."
Nicht minder handelt der zweite Abschnitt des
Gesetzes über die Strafrecurse vom 26, Jun. 1821.
(Staats= und Reg. Bl. dess. Jahres, S. 369. ff.)
nur von der anssergerichtlichen Beschwerdefüh¬
rung in Strafsachen.
Es ist sonach kein Grund vorhanden, anzuneh¬
men, daß durch diese neueren Verordnungen, wo¬
durch der gerichtliche und aussergerichtliche Recurs
gegen Straferkenntnisse begründet wurde, die ange¬
führte ältere, gesetzliche Bestimmung aufgehoben wor¬
den sey. Daher muß denn auch der in einem Clvil¬
urtheile mit einer Disciplinarstrafe belegten Partei
wenn das Urtheil in der Hauptsache appellabel ist,
freistehen, ihre Beschwerde gegen die wider sie er¬
kannte Strafe mit der Appellation in der Haupt¬
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