Full text: Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 2 (1826/27))

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Anm. Das Justizministerium, als oberaufsehende 
Behörde, muß von der zeitigen Beschäftigung 
und Aufenthalt der ihm untergebenen Beamte¬ 
ten unterrichtet seyn, und kann aus Rücksich¬ 
ten des Dienstes, der Persönlichkeit des Com¬ 
missärs und des Kostenaufwandes, Einsprache 
gegen die Ernennung des Einzelnen zum Com¬ 
missär thun. 
(Die Fortsetzung folgt.) 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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