Full text: Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 2 (1826/27))

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der ersteren gleichstehend angenommen wird, also 
z. B. statt zwei=, drei= viermonatlicher Herr= 
schaftarbeitsstrafe zwanzigtägige, einmonatliche, vier¬ 
zigtägige Policeihausstrafe. (S. Nr. XXIX.). 
Anm. Da nach dem Strafedicte vom 17. Jul. 
1824. die Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen 
nur als einfache erkannt werden darf, und erst 
von diesem Zeitraume an bis zu dem von drei 
Monaten die Gefängnißstrafe im Policeihause 
erstanden werden muß; so wird innerhalb jenes 
Zeitraumes statt Policeihausstrafe nunmehr auf 
einfache Gefängnißstrafe gesprochen, übrigens 
das obige Verhältniß zur Herrschaftarbeitsstrafe 
ebenfalls beobachtet. Scortationsuntersuchun- 
gen gehören übrigens jetzt, der Regel nach, vor 
die Administrativbehörde, deren Ressort (so wie 
der der Oberamtsgerichte, wenn diese ausnahms¬ 
weise darüber zu erkennen haben) in solchen 
Fällen nicht nach dem Zeitmaße der Herrschafts¬ 
arbeitsstrafen, sondern nach der, sich nach der 
Reduction ergebenden Gefängnißstrafe beur¬ 
theilt wird (Erlaß des Justizministerium vom 
23. Jan. 1822.). 
XLIII. 
Erlaß des Justizministerium vom 
6. Dec. 1821. 
Wenn der Criminalsenat eines Gerichtshofes 
eine commissarische Untersuchung anordnet; 
so ist, so wie die Dringlichkeit der Sache es nur 
immer gestattet, vor Erlassung des Commissorium, 
unter Anführung der Gründe der Anordnung und 
der Vermögensumstände des Angeschuldigten, Be¬ 
richt hierüber an das Justizministerium zu erstatten. 
(S. Nr. VI.) 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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