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der ersteren gleichstehend angenommen wird, also
z. B. statt zwei=, drei= viermonatlicher Herr=
schaftarbeitsstrafe zwanzigtägige, einmonatliche, vier¬
zigtägige Policeihausstrafe. (S. Nr. XXIX.).
Anm. Da nach dem Strafedicte vom 17. Jul.
1824. die Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen
nur als einfache erkannt werden darf, und erst
von diesem Zeitraume an bis zu dem von drei
Monaten die Gefängnißstrafe im Policeihause
erstanden werden muß; so wird innerhalb jenes
Zeitraumes statt Policeihausstrafe nunmehr auf
einfache Gefängnißstrafe gesprochen, übrigens
das obige Verhältniß zur Herrschaftarbeitsstrafe
ebenfalls beobachtet. Scortationsuntersuchun-
gen gehören übrigens jetzt, der Regel nach, vor
die Administrativbehörde, deren Ressort (so wie
der der Oberamtsgerichte, wenn diese ausnahms¬
weise darüber zu erkennen haben) in solchen
Fällen nicht nach dem Zeitmaße der Herrschafts¬
arbeitsstrafen, sondern nach der, sich nach der
Reduction ergebenden Gefängnißstrafe beur¬
theilt wird (Erlaß des Justizministerium vom
23. Jan. 1822.).
XLIII.
Erlaß des Justizministerium vom
6. Dec. 1821.
Wenn der Criminalsenat eines Gerichtshofes
eine commissarische Untersuchung anordnet;
so ist, so wie die Dringlichkeit der Sache es nur
immer gestattet, vor Erlassung des Commissorium,
unter Anführung der Gründe der Anordnung und
der Vermögensumstände des Angeschuldigten, Be¬
richt hierüber an das Justizministerium zu erstatten.
(S. Nr. VI.)
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin