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ihm von Amtswegen zum Besten der Gläubiger ob¬
gelegenen Schritte unterläßt.
Denn auch hier ist die gesetzliche Verbindlichkeit
des Magistrats, das Beste der Gläubiger zu besor=
gen, und das Interesse desselben, daß die Bürgschaft
geleistet werde, nicht zu bezweifeln; da derselbe aus
einem den Gläubigern durch sein Versehen zugegan¬
genen Schaden heutzutage diesen eben so tenent ist,
wie dem Pupillen aus der unterlassenen Sicherstel¬
lung seines Vermögens*).
Im vorliegenden Falle hatte nun das Waisengericht
zu U. und resp. das Stabsamt zu H., wegen des
durch den Andrang mehrerer Gläubiger des Heinrich
M. begründeten Verdachts einer bei diesem vorhan¬
denen Vermögensunzulänglichkeit die Verpflichtung,
durch Einleitung einer Vermögensuntersuchung und
durch die etwa nach deren Resultate erforderlichen,
weiteren amtlichen Verfügungen das Interesse der
sämmtlichen Gläubiger zu wahren, und daher, wenn
sie gleichwohl auf Bitten der Brüder des Schuldners
1) Heutzutage wird bekanntlich jedem durch die Verschul¬
dung eines Magistrats bei den demselben obliegenden
Amtsgeschäften Beschädigten eine Subsidiarklage gegen
den Magistrat durch die Praxis eingeräumt. Lauter¬
bach coll. th. pr. ad libr. XXVII. tit. VIII. §. 6. u. 15.
Schilter exerc. ad eund. Tit. Pand. §. 205. nota a.
Scheinemann diss. de subsid. act. advers. magistr.
§. 4. In Württemberg existiren hierüber einige, zwar
nur specielle Bestimmungen, welche jedoch die Voraus¬
setzung der allgemeinen Anwendbarkeit jener Klage be¬
gründen. S. Weishaar Hdb. d. Württ. Privatr.
Th. II. §. 419. ff. §. 588. u. 594.
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