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Indessen ist es doch denkbar, daß der Appel¬
lant, nachdem er sich durch seine Appellation des ihm
vorbehaltenen Beweises verlustig gemacht hat, in der
höheren Instanz nach Auswirkung eines abändernden
Erkenntnisses zu Führung ebendieses Beweises, frei¬
lich aber nicht vermöge dieses Vorbehaltes des unter¬
richterlichen Erkenntnisses, noch zugelassen werden
muß.
Dieß ist der Fall, wenn von dem Unterrichter
gegen A. entschieden, und ihm nur ein Beweis vor¬
behalten, vom Oberrichter aber abändernd gegen B.,
den Gegner des A., erkannt, und ersterem, als beweis¬
pflichtigem Theile der Gegensatz des in voriger In¬
stanz dem letzteren vorbehaltenen Beweises zu bewei¬
sen nachgelassen wurde; wo dann A. den nämlichen,
ihm vom Unterrichter vorbehaltenen Beweis als di¬
recten Gegenbeweis noch beizubringen befugt ist.
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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
op