Full text: Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Württemberg (Bd. 1 (1825))

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Indessen ist es doch denkbar, daß der Appel¬ 
lant, nachdem er sich durch seine Appellation des ihm 
vorbehaltenen Beweises verlustig gemacht hat, in der 
höheren Instanz nach Auswirkung eines abändernden 
Erkenntnisses zu Führung ebendieses Beweises, frei¬ 
lich aber nicht vermöge dieses Vorbehaltes des unter¬ 
richterlichen Erkenntnisses, noch zugelassen werden 
muß. 
Dieß ist der Fall, wenn von dem Unterrichter 
gegen A. entschieden, und ihm nur ein Beweis vor¬ 
behalten, vom Oberrichter aber abändernd gegen B., 
den Gegner des A., erkannt, und ersterem, als beweis¬ 
pflichtigem Theile der Gegensatz des in voriger In¬ 
stanz dem letzteren vorbehaltenen Beweises zu bewei¬ 
sen nachgelassen wurde; wo dann A. den nämlichen, 
ihm vom Unterrichter vorbehaltenen Beweis als di¬ 
recten Gegenbeweis noch beizubringen befugt ist. 
31 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
op
	        
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