Full text : C. L. Stengel's Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 18 (1804))

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schlägliche  Antwort,  weil  ein  aufgeschnittener  Beutel -
  keiner  Rekognition  mehr  fähig  sei,  und  man
überhaupt  nicht  von  der  Wahrheit  der  angeführten
Thatsachen  überzeugt  seyn  könnte.
Bei  dieser  Weigerung  obgedachter  Direktion
hat  sich  der  M.  veranlaßt  gefunden,  dieselbe  wegen -
  Erstattung  des  durch  den  verfälschten  Beutel
erlittenen  Schadens  in  gerichtlichen  Anspruch  zu
nehmen,  und  hierbei  behauptet,  daß  er  den  einen
von  den  vom  Bankokassirer  H.  erhaltenen  500
Rthlr.  Beutel  sofort  in  einem  eisernen  Kasten  verschlossen, -
  und  erst  am  2ten  Okt.  solchen  in  Gegenwart -
  des  Schutzjuden  N.  eröffnet  habe,  wodurch
er  dann  erst  dessen  Verfälschung  gewahr  geworden
sei;  daß  er  hierauf  den  Beutel  sofort  wieder  mit
seinem  vorigen  Jnhalte  gefüllt,  und  in  Begleitung -
  zweier  Zeugen  auf  die  Banko  getragen,  und
endlich  bei  der  obgedachten  Weigerung  der  Bankodirektion -
  denselben  wieder  mit  zu  sich  genommen,
und  bei  hierauf  geschehener  Nachzählung  ein  Manquement -
  von  264  Rthlr.  16  Gr.  gefunden  habe.
Seinen  Antrag  hat  Kl.  auf  Erstattung  dieser
264  Rthlr.  16  Gr.  nebst  Verzugszinsen  zu  8  p.  C.
seit  dem  2ten  Okt.  1798,  als  dem  Tage,  an  welchem -
  er  die  Vergütigung  verlangt,  und  auf  Ersatz -
  sämmtlicher  Prozeßkosten  gerichtet,  und  denselben -
  durch  folgende  rechtliche  Gründe  unterstützt:
Da  der  Beutel  qu.  schon  vorher,  ehe  er  denselben -
  von  der  Banko  erhalten,  roulirt  habe,
so  wären  nur  3  Fälle  in  Hinsicht  auf  die  Zeit
Max-Planck-Institut  für
            
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