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schlägliche Antwort, weil ein aufgeschnittener Beutel -
keiner Rekognition mehr fähig sei, und man
überhaupt nicht von der Wahrheit der angeführten
Thatsachen überzeugt seyn könnte.
Bei dieser Weigerung obgedachter Direktion
hat sich der M. veranlaßt gefunden, dieselbe wegen -
Erstattung des durch den verfälschten Beutel
erlittenen Schadens in gerichtlichen Anspruch zu
nehmen, und hierbei behauptet, daß er den einen
von den vom Bankokassirer H. erhaltenen 500
Rthlr. Beutel sofort in einem eisernen Kasten verschlossen, -
und erst am 2ten Okt. solchen in Gegenwart -
des Schutzjuden N. eröffnet habe, wodurch
er dann erst dessen Verfälschung gewahr geworden
sei; daß er hierauf den Beutel sofort wieder mit
seinem vorigen Jnhalte gefüllt, und in Begleitung -
zweier Zeugen auf die Banko getragen, und
endlich bei der obgedachten Weigerung der Bankodirektion -
denselben wieder mit zu sich genommen,
und bei hierauf geschehener Nachzählung ein Manquement -
von 264 Rthlr. 16 Gr. gefunden habe.
Seinen Antrag hat Kl. auf Erstattung dieser
264 Rthlr. 16 Gr. nebst Verzugszinsen zu 8 p. C.
seit dem 2ten Okt. 1798, als dem Tage, an welchem -
er die Vergütigung verlangt, und auf Ersatz -
sämmtlicher Prozeßkosten gerichtet, und denselben -
durch folgende rechtliche Gründe unterstützt:
Da der Beutel qu. schon vorher, ehe er denselben -
von der Banko erhalten, roulirt habe,
so wären nur 3 Fälle in Hinsicht auf die Zeit
Max-Planck-Institut für