Metadaten : Leonhard, Franz: ¬Die Haftung des Verkäufers für sein Verschulden beim Vertragsschlusse

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Tische  nun  grade  von  wertlosem  Material  gewesen  seien*)
Jedenfalls  hat  Paulus  darauf  kein  Gewicht  gelegt.  Es
kam  ihm  an  dieser  Stelle  nicht  darauf  an,  die  Gültigkeit
des  Vertrages,  sondern  nur  die  Haftung  des  Verkäufers
für  Verschulden  hervorzuheben.  Diese  Verpflichtung  wird
nun  von  einigen  *)  auf  ein  ausdrückliches  Versprechen  der
Echtheit  zurückgeführt.  Dies  scheint  mir  aber  nicht  angängig: ¬
  denn  dann  würde  ein  dissensus  über  die  Beschaffenheit ¬
  der  Waare  nicht  vorhanden  gewesen  sein  3).  Windscheid*) ¬
  will  die  Haftung  aus  dem  Gesichtspunkte  der
„Voraussetzung“  erklären.  Ihm  ist  jedenfalls  zuzugeben,
dass  in  Rom  —  wo  Nachahmungen  echter  Holzarten  nicht
so  gewöhnlich  sein  mochten,  wie  bei  uns  —  der  Käufer
die  Echtheit  der  verkauften  Tische  voraussetzen  konnte  5).
Aber  das  rechtfertigt  doch  noch  nicht  die  Haftung  des
Verkäufers  für  den  Schaden.  Denn  dass  die  Erheblichkeit ¬
  des  Mangels  nicht  ausreichen  kann,  um  den  Verkäufer
zum  Schadensersatz  zu  verpflichten,  haben  wir  schon  oben
gesehen.  Windscheid  will  das  auch  selbst  nicht  behaupten, ¬
  er  glaubt  vielmehr  eine  geringere  Haftung  annehmen ¬
  und  über  die  Worte  „quanti  interest...  „wegsehn“ ¬
  zu  dürfen.  Die  Bedenken  seiner  Auffassung  verhehlt ¬
  sich  Windscheid  selber  durchaus  nicht.
—-.
1)  Leonhard,  Irrtum  S.  465  Anm.  2.
2)  Savignya.  a.  O.  S.  289,  Busch  im  Archiv  f.  d.  civilistische -
  Praxis  Bd.  26  S.  242.
3)  Hanausek  a.  a.  O.  Bd.  1  S.  13;  Mommsen,  Haftung
der  Contrahenten  S.  34  §  6  Anm.  1;  Krieheldorff  a.  a.  O.
S.  21,  22;  vgl.  Windscheid,  Voraussetzung  S.  117;  a.  M.  Leonhard ¬
  Zeitschrift  für  Handelsrecht  Bd.  26  S.  288.
4)  Voraussetzung  S.  117,  118.
5)  Pfersche  a.  a.  O.  S.  44;  Vangerow  Lehrbuch  der
Pandekten  Bd.  III.  S.  2671.
            
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