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Anlaß giebt. Ein Vorkaufs= und Näherrecht, welches i
Ansehung mancher Arten von Gütern unmittelbar aus der
Gesetze entspringt, hat zwar, weil und sofern es jeden
Dritten erkennbar ist, eine dingliche Natur, nicht aber en
durch bloße Willenserklärungen bestelltes, sofern solche nich
aus dem Hypothekenbuche ersichtlich sind. Alle dergleichen
Rechte sind dem freien Verkehre hinderlich und daher so
weit zu beschränken, als solches mit Aufrechthaltung der
Freiheit, unter beliebigen Bedingungen zu contrahiren.
verträglich ist.
b) Durch einen Erbschaftskauf tritt der Käufer in
alle Rechte und Verbindlichkeiten des Erben. Es ist als
der Verkauf einer universitas juris oder einer pars quota
derselben. Das Erbrecht wird an sich selbst dadurch in
nichts geändert, sondern nur vom Erben einem Anderen
übertragen. Daher findet diese Materie entweder ihres
wiewohl nicht ganz adäquaten Namens wegen, hier, oder
wenn man mehr auf die Natur des Geschäfts sieht, hinter
dem Abschnitte von Abtretung der Rechte ihre angemessene
Stelle. Aus der Begriffsbestimmung eines Erbschaftskaufe
folgt: daß der Inbegriff dessen, was blos zur Activmasse ¬
gehört, nur Gegenstand eines gewöhnlichen, nicht eines ¬
Erbschaftskaufes ist, und daß Dasjenige, was nur unter
einem Singularartikel auf den Verkäufer und unabhängig ¬
von dem in Rede stehenden Erbrechte auf ihn überging, ¬
nicht zu dem an den Käufer abgetretenen Vermögen
zu rechnen sey. Schuldforderungen der Masse sind zwar
durch den Erbschafts=Verkauf als cedirt anzusehen. Zwischen ¬
den Erbschaftsgläubigern und Legatarien einerseits und
dem Käufer andrerseits, fehlt es aber an einem obligatonschen ¬
Nexus. Darum tritt das Gesetz hier ins Mittel und
läßt jenen die Wahl, an wen, ob an den Verkäufer oder
an den Käufer, sie sich halten wollen, da letzterer mit den
erworbenen Rechten der universitas nothwendig die Tigung ¬
der jenen correlativen Verbindlichkeiten wenigstens im