Metadaten : Graun, Carl Anton Ferdinand: Versuch über die Principien der bürgerlichen Gesetzgebung

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Anlaß  giebt.  Ein  Vorkaufs=  und  Näherrecht,  welches  i
Ansehung  mancher  Arten  von  Gütern  unmittelbar  aus  der
Gesetze  entspringt,  hat  zwar,  weil  und  sofern  es  jeden
Dritten  erkennbar  ist,  eine  dingliche  Natur,  nicht  aber  en
durch  bloße  Willenserklärungen  bestelltes,  sofern  solche  nich
aus  dem  Hypothekenbuche  ersichtlich  sind.  Alle  dergleichen
Rechte  sind  dem  freien  Verkehre  hinderlich  und  daher  so
weit  zu  beschränken,  als  solches  mit  Aufrechthaltung  der
Freiheit,  unter  beliebigen  Bedingungen  zu  contrahiren.
verträglich  ist.
b)  Durch  einen  Erbschaftskauf  tritt  der  Käufer  in
alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Erben.  Es  ist  als
der  Verkauf  einer  universitas  juris  oder  einer  pars  quota
derselben.  Das  Erbrecht  wird  an  sich  selbst  dadurch  in
nichts  geändert,  sondern  nur  vom  Erben  einem  Anderen
übertragen.  Daher  findet  diese  Materie  entweder  ihres
wiewohl  nicht  ganz  adäquaten  Namens  wegen,  hier,  oder
wenn  man  mehr  auf  die  Natur  des  Geschäfts  sieht,  hinter
dem  Abschnitte  von  Abtretung  der  Rechte  ihre  angemessene
Stelle.  Aus  der  Begriffsbestimmung  eines  Erbschaftskaufe
folgt:  daß  der  Inbegriff  dessen,  was  blos  zur  Activmasse ¬
  gehört,  nur  Gegenstand  eines  gewöhnlichen,  nicht  eines ¬
  Erbschaftskaufes  ist,  und  daß  Dasjenige,  was  nur  unter
einem  Singularartikel  auf  den  Verkäufer  und  unabhängig ¬
  von  dem  in  Rede  stehenden  Erbrechte  auf  ihn  überging, ¬
  nicht  zu  dem  an  den  Käufer  abgetretenen  Vermögen
zu  rechnen  sey.  Schuldforderungen  der  Masse  sind  zwar
durch  den  Erbschafts=Verkauf  als  cedirt  anzusehen.  Zwischen ¬
  den  Erbschaftsgläubigern  und  Legatarien  einerseits  und
dem  Käufer  andrerseits,  fehlt  es  aber  an  einem  obligatonschen ¬
  Nexus.  Darum  tritt  das  Gesetz  hier  ins  Mittel  und
läßt  jenen  die  Wahl,  an  wen,  ob  an  den  Verkäufer  oder
an  den  Käufer,  sie  sich  halten  wollen,  da  letzterer  mit  den
erworbenen  Rechten  der  universitas  nothwendig  die  Tigung ¬
  der  jenen  correlativen  Verbindlichkeiten  wenigstens  im
            
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