Objekt : Mölling, Georg Philipp Friedrich: Versuch einer systematischen Darstellung des holsteinisch-deutschen Gesinderechts und des Entwurfs einer Gesindeordnung

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steht  sich  stillschweigend  und  wird  durch  das  Gesetz
verliehen.  Sehr  treffend  sind  diese  Grundsätze,  daß,
wenn  auch  das  jus  singulare  erloschen  sey,  doch  die
einzelnen  aus  demselben  bereits  entstandenen  Forderungen =
  auf  die  Erben  übergehen,  in  der  Lehre  vom  Niesbrauche ¬
  ausgeführt.  „Si  operas  suas  iste  servus  locaverit, ¬
  et  in  annos  singulos  certum  quid  stipuletur,
eorum  quidem  annorum  stipulatio,  quibus  ususfructus ¬
  mansit,  adquiritur  fructuario:  sequentium  vero
stipulatio  ad  proprietarium  transit?  3)."  Auch  der  Entwurf -
  unserer  neuen  Gesindeordnung?
),  die  Preußische ¬
  und  Oldenburgische  G.  O.,  haben  diese  Grundsätze =
  beibehalten.  Die  Entscheidung  der  Frage:  ob
nemlich  der  Erbe  im  Concurse  der  Herrschaft  den  privilegirten =
  Platz  des  Gesindes  behaupten  könne,  hängt
blos  davon  ab,  ob  das  privilegium  personae  datum
oder  causae  adhaerens  sey.  Denn  dieses  geht  bekanntlich ¬
  auf  die  Erben  über
).  Diese  Frage  soll
nun  untersucht  werden.
Dorn  stellt  hier  ein  merkwürdiges  Raisonnement
26)
aus
„In  der  That  ist  es  aber  mehr  ein  privilegium
reale,  weil  es  nicht  einer  gewissen  individuellen
Person  gegeben  wird,  sondern  einer  Sache,  nemlich =
  dem  Liedlohne  anhängt.  Wer  Liedlohn  fordern ¬
  kann,  hat  sich  auch  dieses  Privilegiums  zu
erfreuen.  Nun  können  auch  die  Erben  denselben, ¬
  Namens  ihrer  Erblasser,  einklagen,  folglich
muß  ihnen  auch  das  Vorzugsrecht  zu  Gute  kom23) ¬
  L.  25.  §.  2.  D.  7,  1.  de  usufr.
24)  §.  158.
25)  L.  196.  D.  50,  17.  de  div.  reg.  jur.
26)  §.  206.
            
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