Volltext : Leipziger Magazin für Rechtsgelehrte (Bd. 3 (1786))

290  Des  Hr.  Servin  Preisschrift
Avocat  au  Parlement  de  Rouen,  avec  des
considérations  générales  sur  les  loix  et
sur  les  tribunaux  de  judicature  par  Mr.
Iselin,  Sécretaire  d'état  de  la  Republique
de  Basle.  Basle  1782,  8.  Ich  habe  mich
schon  oft  gewundert,  dass  ein  buch  von  solchem
werte  noch  nicht  übersetzt  ist,  und  ich  weis  mir
keinen  grund  davon  auszudenken,  als  die  wirklich
noch  zu  grosse  gleichgültigkeit  der  praktischen,  also -
  der  meisten  rechtsgelehrten  gegen  alles,  was  wie
philosophische  rechtsgelehrsamkeit  aussicht.  Da  wir
denn  aber  doch  einmal  dahin  gekommen  sind,  über
alles  philosophiren  zu  wollen,  so  ist  es  wahrhaftig
nicht  gleichgültig,  wie  bald  oder  spät  wir  an  eine
so  wichtige  sache,  als  die  peinliche  gesetzgebung  ist,
kommen,  da  von  ihr  ein  groser  teil  der  mittel  abhängt, -
  durch  welche  wir  den  zeitpunkt  freilich  nicht
vermeiden,  aber  doch  entfernen  können,  welchem
wir  so  sichtbar  zueilen,  dem  traurigen  zeitpunkte
des  grösten  glanzes  bei  der  grösten  körperlichen
und  sittlichen  schwäche.  Und  da  es  eben  so  wenig
gleichgültig  ist,  wie  und  mit  wem  wir  philosophiren, -
  so  schmeichle  ich  mir,  etwas  nützliches  zu
tun,  wenn  ich  den  Lesern  des  uristischen  Magazins
nach  und  nach  die  übersetzung  eines  werks  mitteile.
das,  wie  sie  selbst  finden  werden,  mehr  aufmerksamkeit -
  verdient,  als  es,  bei  einigen  bücherrichtern
ausgenommen,  erregt  zu  haben  scheint.
So  viel
möglich  werde  ich  die  abschnitte  so  einrichten,  dasieder -

Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer