Full text : Teutsche Staatskanzley (Jg. 1800, Bd. 1 (1802))

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dermaligen  Repräsentanten  die  Befugniß,  sie  zu
vertretten,  in  allen  Stüken  einräumen,  wo  sich
ihre  Einwilligung  vernünftiger  Weise  voraussezen
lasse.  Dieß  sei  aber  nicht  der  Fall,  wenn  von
Gegenständen  die  Rede  sei,  wovon  die  Fortdauer
ihrer  politischen  Existenz  abhange  und  welche  die
Gränze  der  Möglichkeit  überschreiten.  Und  von
dieser  Art  seien  die  ihnen  heuer  überbürdeten
Staatsbeiträge.  Sie  übersteigen  ihre  dermaligen -
  Kräfte  und  zernichten  auch  die
Möglichkeit  ihrer  Fortdauer.
Zum  Beweis  dieser,  freilich  sehr  auffallenden,
zweiten  Behauptung,  durchgehen  sie  nun  die  vorzüglichsten -
  Quellen  ihrer  Einkünfte,  nämlich:
1.)  das  Obereigenthum  bei  ihren  Unterthanen,
Stift,  Gilt  und  Laudemien,  2.)  die  Jurisdiction  |  |
und  deren  Früchte,  3.)  die  theils  aus  dem  Obereigenthum, -
  theils  aus  der  Jurisdiction  entspringenden -
  Schaarwerke,  4)  die  Erträgniß  eigener
Oekonomie  und  5.)  verschiedene  mit  dem  Adelstande -
  verbundene  Privilegien.  Sie  suchen  theils
aus  der  Beschaffenheit  derselben,  theils  aus  den
mit  ihrem  Stande  verbundenen  Bürden,  und
ihrer  ganzen  Lage,  nach  welcher  der  Adel  auch
einen  so  grosen,  wo  nicht  den  grösten  Theil  zu
den  indirecten  Auflagen  kontribuire,  theils  durch
Vergleichung  mit  den  Quellen  der  Einkünfte  der
übrigen  Stände,  des  Prälaten=geistlichen=Bürger= -
  und  Baurenstandes,  theils  und  hauptsächlich
auch  aus  der  Art  der  Vertheilung  des  Dongratuit -
  und  der  drükenden  Ungleichheit  der  Belegung, -

Max-Planck-Institut  für
            
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