Volltext : Teutsche Staatskanzley (Jg. 1800, Bd. 1 (1802))

134
wehre  gegen  billige  Bezahlung  aus  den  k.  k.  Magazinen -
  an,  und  jeder,  welcher  solcher  Gewehre
bedarf,  wendet  sich  individuel  an  des  Herrn  Erzherzogs -
  königl.  Hoheit.
§.  18.
Eben  so  dankbar  nehmen  sie  die  unentgeldliche
Munition  aus  den  k.  k.  Artillerie=Reserven  an,  und
werden  hievon  den  nothwendigen  Gebrauch  machen.
§.  19.
So  wird  jeder  Milize  mit  30.  oder  auch  nach
Erforderniß  mit  mehr  Patronen  versehen,  im
übrigen  aber  muß  es  jedem  Stande  überlassen
seyn,  sich  jener  zwekmäsigen  Mittel  zu  bedienen,
die  ihm  zur  möglichst  gleichen  und  kallbermäsigen
Bewafnung  seiner  Mannschaft  offen  stehen.
§.  20.
Ad  Artic.  IV.  Die  Kleidung  und  Equipirung  betr.
Die  Kleidung  und  Equipirung  der  Landmiliz
bleibt  lediglich  dem  Ermessen  eines  jeden  Standes
überlassen,  jedoch  wird  zum  Wohl  der  Mannschaft -
  empfohlen,  daß  nicht  nur  die  Miliz,  sondern -
  überhaupt  alle  bewaffnete  Leute,  mit  einer
gelb  und  schwarzen  Huthschleife  und  ähnlichen
Armbinde  versehen  werden,  den  Offiziers  aber
ist  eine  eigene  von  jedem  Stande  zu  bestimmende
Uniform  und  Port=d'Epele  gestattet.
§.  21.
Da  ohne  Unterstüzung  der  versprochenen  k.  k.
Cavallerie  und  Artillerie  von  einer  neuen  unerfahr= -

  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer