Full text: Teutsche Staatskanzley (Jg. 1799, Bd. 9 (1801))

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sehung der übrigen Kriegsprästationen, hauptsäch¬ 
lich der Landeslieferungen, und des Ulmer Fe¬ 
stungsbaues, die höchstmöglichste Erleichterungen 
eintreten zu lassen. 
Jch verharre rc. 
14. 
Punctation des Konstanzischen Kreisgesandten 
v. Hebenstreit, als bevollmächtigten der schwä= 
bischen Kreisversammlung, nach vorläufiger 
Besprechung mit dem k. k. Militair- 
departement entworfen. 
1 
An Se. königl. Hoheit und das hohe Reichs= 
General=Kommando wird die Mannschaft der 
Fürsten und Stände des schwäbischen Reichs¬ 
Kreises, in Verfolg der Reichsschlüsse, und 
nach dem jüngsten Kreisschluß vom 24. Decem= 
ber 1799. unter Höchstdero Kommando ledi= 
glich überlassen und anvertraut, um solche zu 
Regimentern, Bataillons, Kompagnien oder 
in kleinern Parthien, nach höchstem Gutbefin¬ 
den und Erforderniß des Dienstes zu komman¬ 
diren und anzuwenden. 
2d0 
Diese Truppen werden in Absicht auf die 
Gagirung mit den k. k. Truppen, zu Verhü¬ 
tung alles Mißvergnügens, gänzlich gleichge¬ 
stellt; die Gage der Officiers wird nach beifin¬ 
digem Gagirungsschema von den Ständen, die 
Parthien des Regimentsstabs aber von der 
Kreiskasse bezahlt. 
R 2 
Von 
Max-Planck-Institut für
	        
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