259
sehung der übrigen Kriegsprästationen, hauptsäch¬
lich der Landeslieferungen, und des Ulmer Fe¬
stungsbaues, die höchstmöglichste Erleichterungen
eintreten zu lassen.
Jch verharre rc.
14.
Punctation des Konstanzischen Kreisgesandten
v. Hebenstreit, als bevollmächtigten der schwä=
bischen Kreisversammlung, nach vorläufiger
Besprechung mit dem k. k. Militair-
departement entworfen.
1
An Se. königl. Hoheit und das hohe Reichs=
General=Kommando wird die Mannschaft der
Fürsten und Stände des schwäbischen Reichs¬
Kreises, in Verfolg der Reichsschlüsse, und
nach dem jüngsten Kreisschluß vom 24. Decem=
ber 1799. unter Höchstdero Kommando ledi=
glich überlassen und anvertraut, um solche zu
Regimentern, Bataillons, Kompagnien oder
in kleinern Parthien, nach höchstem Gutbefin¬
den und Erforderniß des Dienstes zu komman¬
diren und anzuwenden.
2d0
Diese Truppen werden in Absicht auf die
Gagirung mit den k. k. Truppen, zu Verhü¬
tung alles Mißvergnügens, gänzlich gleichge¬
stellt; die Gage der Officiers wird nach beifin¬
digem Gagirungsschema von den Ständen, die
Parthien des Regimentsstabs aber von der
Kreiskasse bezahlt.
R 2
Von
Max-Planck-Institut für