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1) Verbindlichkeiten der Kreisstände bei dem wieder ein¬
getretenen Reichskriegsstand, 1) Entrichtung der beschlosse¬
nen Römermonate. 2) Kriegsanstalten des Kreises
wegen des erneuerten Reichskriegs.
Der erste Gegenstand theilte sich von selbst
in zwei Punkte:
I. die Maasregeln, welche in Absicht auf die
erforderliche Kriegsanstalten zu Vertheidigung
des teutschen Vaterlandes von dem schwäbischen
Kreis in Gemäsheit des erwähnten Reichs¬
schlusses und den dringenden Aufforderungen
der kaiserlichen Minister zu ergreifen waren, und
II. die Entrichtung der von der Reichsversammlung
beschlossenen 100. Römermonate.
Dieser zweite Punkt konnte nun wohl keinen
Anlaß zu irgend einer Berathschlagung geben.
Es war den kreisausschreibenden Fürsten in dem
kaiserlichen Rescript vom 31. Oct. 1799. nur
die gesezmäsige Bekanntmachung dieses Reichs=
schlusses an die gesamten Stände des Kreises auf=
getragen. Darauf mußte sich also auch die ganze
Thätigkeit derselben in Ansehung dieses Punktes
beschränken.
Wichtiger hingegen war der erste Theil dessel¬
ben, welcher allerdings eine reife Berathschlagung
erforderte. Die Wiederaufstellung des
fünffachen Kreiskontingents und die
Organisirung eines allgemeinen Land¬
aufgebottswaren die zween grosen Punkte,
um welche sich diese Berathschlagung drehte.
Der
Max-Planck-Institut für