Full text: Teutsche Staatskanzley (Jg. 1799, Bd. 9 (1801))

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1) Verbindlichkeiten der Kreisstände bei dem wieder ein¬ 
getretenen Reichskriegsstand, 1) Entrichtung der beschlosse¬ 
nen Römermonate. 2) Kriegsanstalten des Kreises 
wegen des erneuerten Reichskriegs. 
Der erste Gegenstand theilte sich von selbst 
in zwei Punkte: 
I. die Maasregeln, welche in Absicht auf die 
erforderliche Kriegsanstalten zu Vertheidigung 
des teutschen Vaterlandes von dem schwäbischen 
Kreis in Gemäsheit des erwähnten Reichs¬ 
schlusses und den dringenden Aufforderungen 
der kaiserlichen Minister zu ergreifen waren, und 
II. die Entrichtung der von der Reichsversammlung 
beschlossenen 100. Römermonate. 
Dieser zweite Punkt konnte nun wohl keinen 
Anlaß zu irgend einer Berathschlagung geben. 
Es war den kreisausschreibenden Fürsten in dem 
kaiserlichen Rescript vom 31. Oct. 1799. nur 
die gesezmäsige Bekanntmachung dieses Reichs= 
schlusses an die gesamten Stände des Kreises auf= 
getragen. Darauf mußte sich also auch die ganze 
Thätigkeit derselben in Ansehung dieses Punktes 
beschränken. 
Wichtiger hingegen war der erste Theil dessel¬ 
ben, welcher allerdings eine reife Berathschlagung 
erforderte. Die Wiederaufstellung des 
fünffachen Kreiskontingents und die 
Organisirung eines allgemeinen Land¬ 
aufgebottswaren die zween grosen Punkte, 
um welche sich diese Berathschlagung drehte. 
Der 
Max-Planck-Institut für
	        
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