Inhaltsverzeichnis : ¬Das testamentarische Erbrecht bei den Römern und in der Anwendung auf unsere Zeit (1)

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Von  der  Errichtung  eines  Testamentes.
ja  das  Testament  doch  fortbesteht,  und  der  Querulant  eigentlich =
  nur  accrescendo  zutritt.*)
b)  Natürlich  bestanden  auch  die  Vermächtniffe  pro  parte
fort,  ausgenommen,  wenn  man  speciell  in  Beziehung  auf  sie
unter  den  nunmehr  vorliegenden  Umständen  den  entgegengesetzten =
  Willen  des  Testators  annehmen  konnte;  wie  oben  bei
der  Rescission  ex  errore,  wenn  auch  zu  einem  ganz  andern
Resultate  bereits  angedeutet  ist.  Wir  glauben  nämlich,  daß
in  Hinsicht  auf  das  Bestehen  der  Vermächtnisse  zwar  die
Rechtsregel  eingehalten  werden  muß,  daß,  wo  die  ganze
Erbeinfetzung  vernichtet  ist,  auch  die  Vermächtniße  gänzlich
cessiren,  so  wie  daß  auf  denselben  Theil,  auf  welchen  die  Erbeinsetzung =
  vernichtet  ist,  auch  die  Vermächtnisse  aufhören:  allein
wir  glauben  auch,  daß  der  Richter  hier  in  den  Willen  des
Testators  nach  den  Umständen  hinein  conjecturiren  darf,  und
zwar,  wie  oben  in  einzelnen  Stellen  vorgekommen  ist,  die
Vermächtnisse  ganz  erhaltend,  wenn  man  sicher  annehmen
kann,  der  Testator  habe  nur  aus  Jrrthum  einen  extraneus
zum  Erben  vocirt,  nicht  aber  weiß,  wie  er  hinsichtlich  der
Vermächtnisse  verfahren  feyn  würde.  Eben  nach  diefer
Ansicht  aber  müssen  auch  die  Vermächtnisse  ganz  vernichtet
werden  können,  sollte  auch  die  Erbeinsetzung  nicht  ganz  vernichtet ¬
  seyn,  wenn  man  herausstellen  könnte,  daß  der  Testator ¬
  in  einem  solchen  Falle  den  Testamentserben  zur  Bezahlung ¬
  der  Vermächtnisse  von  feiner  Seite  so  wenig  verbinden ¬
  wollte,  wie  der  siegende  Querulant  verbindlich  ist.  Es
folgt  dies  auch  schon  aus  der  Anwendung  der  exceptio  doli
der  Vermächtnisse;  natürlich  wird  es  schwer
zur  Aufhebung
1)  1.  8.  §.  5.  D.  h.  t.  l.  13.  Cod.  h.  t.  Ueber  die  Fideicommissarischen ¬
  Freilassungen,  Mühlenbruch-  S.  391.
            
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