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Von der Errichtung eines Testamentes.
ja das Testament doch fortbesteht, und der Querulant eigentlich =
nur accrescendo zutritt.*)
b) Natürlich bestanden auch die Vermächtniffe pro parte
fort, ausgenommen, wenn man speciell in Beziehung auf sie
unter den nunmehr vorliegenden Umständen den entgegengesetzten =
Willen des Testators annehmen konnte; wie oben bei
der Rescission ex errore, wenn auch zu einem ganz andern
Resultate bereits angedeutet ist. Wir glauben nämlich, daß
in Hinsicht auf das Bestehen der Vermächtnisse zwar die
Rechtsregel eingehalten werden muß, daß, wo die ganze
Erbeinfetzung vernichtet ist, auch die Vermächtniße gänzlich
cessiren, so wie daß auf denselben Theil, auf welchen die Erbeinsetzung =
vernichtet ist, auch die Vermächtnisse aufhören: allein
wir glauben auch, daß der Richter hier in den Willen des
Testators nach den Umständen hinein conjecturiren darf, und
zwar, wie oben in einzelnen Stellen vorgekommen ist, die
Vermächtnisse ganz erhaltend, wenn man sicher annehmen
kann, der Testator habe nur aus Jrrthum einen extraneus
zum Erben vocirt, nicht aber weiß, wie er hinsichtlich der
Vermächtnisse verfahren feyn würde. Eben nach diefer
Ansicht aber müssen auch die Vermächtnisse ganz vernichtet
werden können, sollte auch die Erbeinsetzung nicht ganz vernichtet ¬
seyn, wenn man herausstellen könnte, daß der Testator ¬
in einem solchen Falle den Testamentserben zur Bezahlung ¬
der Vermächtnisse von feiner Seite so wenig verbinden ¬
wollte, wie der siegende Querulant verbindlich ist. Es
folgt dies auch schon aus der Anwendung der exceptio doli
der Vermächtnisse; natürlich wird es schwer
zur Aufhebung
1) 1. 8. §. 5. D. h. t. l. 13. Cod. h. t. Ueber die Fideicommissarischen ¬
Freilassungen, Mühlenbruch- S. 391.