Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 6 (1863))

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Hesse.

ger anfahren läßt, es fällt aber dem A ein, ein hohes Gebäude
in seinem Hofe aufzuführen, welches dem B'schen Hofe Luft und
Sonne entzieht, so ist es mit der Anlegung eines Gartens
vorbei, aber sicherlich eine Negatorienklage für B nicht be-
gründet. Die einzig richtige Basis für die Negatoria ist doch
nur in der Formel zu finden: in 8U0 hactenus facere licet,
quatenus nihil in alienum immittat, abgesehen von dem
unerlaubten facere in alieno, und vorausgesetzt, daß die
Immission in ihrer wahren Gestalt und Bedeutung aufgefaßt
wird.
§. 11 bringt mts die Rechte und Verpflichtungen der
Nachbarn bezüglich des Wassers. — Hier bin ich der Ansicht,
daß ein gut Theil dieser Rechtssätze abermals nicht zum Nach-
barrecht gehört. Die Benutzung der Flüsse und Bäche, als
ilumina publica, beruht auf den Grundsätzen des Gemein-
gebrauchs, und kann nicht mit den Rechtssätzen, welche das
Privateigenthum betreffen, in eine passende Verbindung ge-
bracht werden. Was eigentliche Privatgewässer anlangt, so
sind die Grundsätze des römischen Rechts einfach und rationell.
Aber in der Theorie und der Praris hat man eine unendliche
Verwirrung dadurch hineingebracht, daß man theils die Leh-
ren vom Regenwasser, theils Sätze, welche Ilumina publica
betreffen, in analoger Anwendung herangezogen hat. Das
Regenwasser im Freien hat jedoch sein besonderes Recht und
darum einen besonderen Titel im Corpus juris. Dies Recht
leidet nur Anwendung auf solche Gewässer, deren Hauptbe-
standtheil Regenwasser bildet (ilumina privata), und auf an-
dere Gewässer, wenn und in so weit sie in Folge einer An-
schwellung durch Regenwasser für das Eigenthum gefahrbrin-
gend werden. Für ganz unbegründet halte ich die Behaup-
tung, daß der eine Nachbar das abfließende Quellwasser
des andern Nachbars aufnehmen müsse. Für diesen Satz

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