Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 34 (1796))

französ. Nation. Schlüsse. 
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Stiftung und der zu verschiedenen Zeiten 
zwischen dem Haus Nassau und gedach¬ 
ter Abtey errichteten Vertraͤgen und Ver¬ 
gleichen, namentlich derjenigen von 1729 
und 1759, als auch in Gefolg der=bey 
dem Kaiserlichen Kammergericht ergange¬ 
nen Sprüche und Urtheile, welche in 
dem nämlichen Vertrage von 1729 an¬ 
geführt sind, und wovon beglaubte Ab= 
schriften von dem Nassauischen Commis= 
sario, Herrn Stutz, producirt worden, | | 
hergebracht hat. 
Wie diese Verwahrung nicht nur dem 
Wesentlichen nach gleich beym Anfang der Un¬ 
terhandlungen eroͤffnet, sondern auch mit den 
angefüͤhrten Worten dem Vertrag selbst ein¬ 
verleibt worden ist. 
Der Abt und das Kapitel, da sie mittelst 
eines Konventsschlusses am 10 Dec. 1766 
ihre feyerliche Einwilligung ertheilten, thaten 
solches ebenfalls unter der Verwahrung aller 
bis dahin besessenen Rechte, Besitzungen, Frey= | | 
heiten und Vorzüge. Der König selbst hat 
diesen Vorbehalt ohne Anstand genehmigt, und 
in dem oben erwaͤhnten Art. XXII. des Tausch¬ 
vertrages der Abtey „sämtliche Rechte, Privi¬ 
„legien, 
Max-Planck-Institut für
	        
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