Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 34 (1796))

12 3) Abtey Wadgassen wider die 
Nassau und dem Kloster selbst auf mannig¬ 
faltige Art gemäßigt und nur auf gewisse be= 
stimmte Rechte beschränkt, wie in dem Pro¬ 
memoria umständlich ausgeführt ist, welches 
unten abgedruckt werden wird. Da nun er= 
wähnte Tauschtractaten zu Stande kamen, so 
wurden zwac im 22 Art. des Vertrages von 
dem Fürsten zu Nassan an den König und 
die Krone Frankreich die Obergrundherrlichkeit, 
die Gerichtsbarkeit, die Stiftungs-Ehrenvor¬ 
züge und alle andere Rechte üͤbergeben und 
abgetreten, welche ihm über die Abtey Wad¬ 
gassen, wie auch über die an dem linken Ufer 
der Saar liegenden Dörfer, Höfe und Zube= | | 
hörungen dieser Abtey zustunden, und es kam 
also dasselbe wirklich unter die französische Bott= 
mässigkeit, wie es vorher unter der Nassaui= 
schen Hoheit gestanden war, soviel nämlich das 
Kloster selbst, und die am linken Saaruser 
gelegene Besitzungen desselben betrifft. Es 
geschah aber dieß unter der ausdrücklichen Be= 
dingung von Seiten des Fürsten: 
„Daß gedachte Abtey fernerhin unter 
seiner Majestät. Bottmäßigkeit die ver¬ 
schiedenen Gerechtsame, Privilegien, Aus¬ 
nahmen und Befreyungen fort geniessen 
solle, welche selbige sowohl vermög ihrer 
Stif= 
Max-Planck-Institut für
	        
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