Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 5 (1784))

amt zu Gengenbach betreffend. 327 
Viertens: der Zwoͤlferrath nicht gehalten 
seyn solle, wann ein Schultheiß aus der Bu¬ 
gerschaft/ ernennt wird, selben zu einem 
Zwölfer zu machen, sondern solches zu 
thuen, oder zu unterlassen frey und zur Will¬ 
kühr stehet; und gleichwie nun 
Fünftens: ganz billig ist, daß dieser zu¬ 
gegebenen Modification der Gotteshausischen 
Gerechtsame mit anderweiter Ergözlichkeit ent= 
gegen gegangen werde; als verziehet und be¬ 
giebet sich wohlöblicher Magistrat für sich, 
ihre Bürger und Bauerschaft, dann der | | 
Nachkommen aller Rechte und Ansprüche so 
Stadt wegen eines ausser dem Gotteshaus 
aufzubauenden Pfarrhofs hat= oder haben kann 
also und dergestalten, daß das Gottshaus zu 
keiner Zeit noch jezt= noch hinkünftig unter 
keinerley Vorwand, es mögen solche Namen 
haben wie sie wollen, hierummen angefordert 
oder belanget werden möge, sondern solche 
Forderungen kraftlos und nichtig, wie sie hier¬ 
mit erkennet werden, seyn und angesehen wer¬ 
den sollen; warummen und zu weiterer Ver¬ 
wahrung des Gotteshaus, mehr ermeldter 
Magistrat sich obligiret hierüber die Bischöf= 
lich= auch auf Erfordern die päbstliche Begneh= 
migung zu bewürken= und zu verschaffen. 
All und jedes vorstehende bedingt= und 
bewilligte steht, fest, aufrichtig und ohne 
Gefährde. 
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Max-Planck-Institut für
	        
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