amt zu Gengenbach betreffend. 327
Viertens: der Zwoͤlferrath nicht gehalten
seyn solle, wann ein Schultheiß aus der Bu¬
gerschaft/ ernennt wird, selben zu einem
Zwölfer zu machen, sondern solches zu
thuen, oder zu unterlassen frey und zur Will¬
kühr stehet; und gleichwie nun
Fünftens: ganz billig ist, daß dieser zu¬
gegebenen Modification der Gotteshausischen
Gerechtsame mit anderweiter Ergözlichkeit ent=
gegen gegangen werde; als verziehet und be¬
giebet sich wohlöblicher Magistrat für sich,
ihre Bürger und Bauerschaft, dann der | |
Nachkommen aller Rechte und Ansprüche so
Stadt wegen eines ausser dem Gotteshaus
aufzubauenden Pfarrhofs hat= oder haben kann
also und dergestalten, daß das Gottshaus zu
keiner Zeit noch jezt= noch hinkünftig unter
keinerley Vorwand, es mögen solche Namen
haben wie sie wollen, hierummen angefordert
oder belanget werden möge, sondern solche
Forderungen kraftlos und nichtig, wie sie hier¬
mit erkennet werden, seyn und angesehen wer¬
den sollen; warummen und zu weiterer Ver¬
wahrung des Gotteshaus, mehr ermeldter
Magistrat sich obligiret hierüber die Bischöf=
lich= auch auf Erfordern die päbstliche Begneh=
migung zu bewürken= und zu verschaffen.
All und jedes vorstehende bedingt= und
bewilligte steht, fest, aufrichtig und ohne
Gefährde.
2
Max-Planck-Institut für