Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 5 (1784))

322 9.) Streit das Reichsschultheisen | | 
regierenden Herrn Prälaten vermoͤg seiner 
hierum habenden uralten Privilegien und recht¬ 
mäsigen Herkommens, so es zu fahlen käme 
daß das Schultheißen Lehen vacirend würde 
frey und heimgestellt seyn soll seines Gefallens 
eine ehrliche tüchtige Person zue einen Schult¬ 
heißen zu eligiren, darauf Jhro Gnaden zu 
E. E. Rath schicken, und von Jhnen den 
Staab in das Gotteshaus mit Anzeig der Per= 
son, welche belehnet wird werden, in das Got¬ 
teshaus abfordern, als dann Jhro Gnaden 
die Lehenpflicht im Gotteshaus prästiren lassen 
wollen, mit der fernern Erläuterung, wenn 
der Staab durch den Oberbotten mit Beglei= 
tung zwey aus E. E. Rathsmittel zur Beleh= 
nung des neuen Schultheissen in das Got¬ 
teshaus geliefert werden wird, daß als= 
dann Jhro Gnaden frey stehen soll entwedern 
dieselbe zween Abgeordnete E. E. Raths zu dem 
Actu der Belehnung und Aufschwörung zue 
admittiren, oder aber am Tag der Præsenta¬ 
tion des ausgefertigten Schultheißenrevers ei¬ 
nen Ehrsamen Rath aufzuweisen. 
Es sollen sich auch beede Partheyen nach 
dem Actu der Belehnung mit einander güͤetlich 
eines Tags zur Publication, Præsentation 
oder Fürstellung vergleichen, an welchem Tag 
Morgens ohngefehr um acht Uhren der elegir = 
te und belehnte Schultheiß samt beeden Staͤdt¬ 
meistern, oder im Mangel und Abgang eines 
einen 
Max-Planck-Institut für
	        
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