322 9.) Streit das Reichsschultheisen | |
regierenden Herrn Prälaten vermoͤg seiner
hierum habenden uralten Privilegien und recht¬
mäsigen Herkommens, so es zu fahlen käme
daß das Schultheißen Lehen vacirend würde
frey und heimgestellt seyn soll seines Gefallens
eine ehrliche tüchtige Person zue einen Schult¬
heißen zu eligiren, darauf Jhro Gnaden zu
E. E. Rath schicken, und von Jhnen den
Staab in das Gotteshaus mit Anzeig der Per=
son, welche belehnet wird werden, in das Got¬
teshaus abfordern, als dann Jhro Gnaden
die Lehenpflicht im Gotteshaus prästiren lassen
wollen, mit der fernern Erläuterung, wenn
der Staab durch den Oberbotten mit Beglei=
tung zwey aus E. E. Rathsmittel zur Beleh=
nung des neuen Schultheissen in das Got¬
teshaus geliefert werden wird, daß als=
dann Jhro Gnaden frey stehen soll entwedern
dieselbe zween Abgeordnete E. E. Raths zu dem
Actu der Belehnung und Aufschwörung zue
admittiren, oder aber am Tag der Præsenta¬
tion des ausgefertigten Schultheißenrevers ei¬
nen Ehrsamen Rath aufzuweisen.
Es sollen sich auch beede Partheyen nach
dem Actu der Belehnung mit einander güͤetlich
eines Tags zur Publication, Præsentation
oder Fürstellung vergleichen, an welchem Tag
Morgens ohngefehr um acht Uhren der elegir =
te und belehnte Schultheiß samt beeden Staͤdt¬
meistern, oder im Mangel und Abgang eines
einen
Max-Planck-Institut für