amt zu Gengenbach betreffend. 321
den 14ten Tag Septembr. ohne ihr Vorwissen
im Gotteshaus vorüber gegangene Collation
des Schuldheissenthums, und Aeydleistung,
als auch des juͤngst ohnversehends beysizendem
Rath mit Ergreif= und Ueberantwortung des
Staabs fuͤrgenommenen Notification oder Pub¬
lication sie geruͤhrten Junkher Hornbergen fuͤr¬
hin ohne alle fernere Ein- und Widerred fuͤr
ihren rechtmaͤsigen Schultheissen agnosciren,
bonoriren, und ihme alle Schuldigkeit, wie
andern seinen Vorfahren beym Schultheissen¬
ambt geschehen, prästiren, auch gleich nach¬
kommenden Rathstag in Beisein des Herrn
Prälaten abgeordneten auf der Stuben auf=
schwoͤren wollen lassen, doch mit diesem von
beeden Theilen ausdrüͤklich bedingtem Reservato
und Vorbehalt, daß diese Bewilligung weder
dem einen noch dem andern Theil an seinen
habenden Privilegien, Freiheiten, und wohl¬
hergebrachten Gewohnheiten nicht zu präjudi¬
ciren, vielweniger inskuͤnftig einer oder ander
Part zum Nachtheil und Schaden reichen- noch
gezogen werden soll. Fuͤrs ander, und damit
man kuͤnftiger Zeit allerhand Mißverstand umb¬
hoben moͤchte seyn, als haben sich beede Par¬
theyen wegen des modi procedendi tam in
actu electionis ejusque notificationis seu De¬
nunciationis ac collationis quam praesentatio¬
nis oder Fürstellung rc. rc. E. E. Rath auch
hernach folgender massen weiters verglichen,
daß nemblichen auch hinfür einen jedwedern
Teutsche Staatsk. 5ter Theil.
regieren¬
Max-Planck-Institut für