Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 5 (1784))

amt zu Gengenbach betreffend. 321 
den 14ten Tag Septembr. ohne ihr Vorwissen 
im Gotteshaus vorüber gegangene Collation 
des Schuldheissenthums, und Aeydleistung, 
als auch des juͤngst ohnversehends beysizendem 
Rath mit Ergreif= und Ueberantwortung des 
Staabs fuͤrgenommenen Notification oder Pub¬ 
lication sie geruͤhrten Junkher Hornbergen fuͤr¬ 
hin ohne alle fernere Ein- und Widerred fuͤr 
ihren rechtmaͤsigen Schultheissen agnosciren, 
bonoriren, und ihme alle Schuldigkeit, wie 
andern seinen Vorfahren beym Schultheissen¬ 
ambt geschehen, prästiren, auch gleich nach¬ 
kommenden Rathstag in Beisein des Herrn 
Prälaten abgeordneten auf der Stuben auf= 
schwoͤren wollen lassen, doch mit diesem von 
beeden Theilen ausdrüͤklich bedingtem Reservato 
und Vorbehalt, daß diese Bewilligung weder 
dem einen noch dem andern Theil an seinen 
habenden Privilegien, Freiheiten, und wohl¬ 
hergebrachten Gewohnheiten nicht zu präjudi¬ 
ciren, vielweniger inskuͤnftig einer oder ander 
Part zum Nachtheil und Schaden reichen- noch 
gezogen werden soll. Fuͤrs ander, und damit 
man kuͤnftiger Zeit allerhand Mißverstand umb¬ 
hoben moͤchte seyn, als haben sich beede Par¬ 
theyen wegen des modi procedendi tam in 
actu electionis ejusque notificationis seu De¬ 
nunciationis ac collationis quam praesentatio¬ 
nis oder Fürstellung rc. rc. E. E. Rath auch 
hernach folgender massen weiters verglichen, 
daß nemblichen auch hinfür einen jedwedern 
Teutsche Staatsk. 5ter Theil. 
regieren¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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