Erben gegen Erbach.
1.) gegen dasselbe actenkuͤndigermassen das
Rechtsmittel der Herstellung in den vorigen
Stand ergriffen worden, und noch zur Zeit
kein confirmatorisches Erkenntniß in der Sache
erfolget, mithin daraus nichts präjudicirliches
gegen Impetraten zu folgern.
Ohnehin macht 2.) ein jedes Urtheil nur
ein Recht unter den Partheyen aus, und ist
in Ansehung eines Dritten als eine res inter
alios acta anzusehen; darauf auch bey dem
vorliegenden Falle um so weniger Rüksicht zu
nehmen, da in jenem Rechtsstreite/ besage der
beym
Freyherrn von Cramer loc. cit. p. 408.
extractsweise beygebrachten damaligen Schuld¬
verschreibung, das Kapital zur Trauer u. d. gl.,
mithin zu höchstprivilegirten Posten, vorge¬
schossen worden, dieses aber bey der impetran¬
tischen Forderung gänzlich wegfällt;
Ausserdem 3.) behaupten Impetraten, daß
der damalige Reichshofrath auf unvollständige
Acten gesprochen, welche Angabe auch um so
glaubwürdiger ist, da es eine Reichskündige
Sache ist, daß die zum Archive der Reichs=
hofkanzley und Reichshofrath gehörige Acten,
unter der Regierung des hoͤchstseligen K. Carls
VII, von Wien aus, theils gar nicht, theils
unvollständig abgeliefert worden;
Teutsche Staatsk. 5ter Theil, M Mosers
Max-Planck-Institut für