Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 5 (1784))

Erben gegen Erbach. 
1.) gegen dasselbe actenkuͤndigermassen das 
Rechtsmittel der Herstellung in den vorigen 
Stand ergriffen worden, und noch zur Zeit 
kein confirmatorisches Erkenntniß in der Sache 
erfolget, mithin daraus nichts präjudicirliches 
gegen Impetraten zu folgern. 
Ohnehin macht 2.) ein jedes Urtheil nur 
ein Recht unter den Partheyen aus, und ist 
in Ansehung eines Dritten als eine res inter 
alios acta anzusehen; darauf auch bey dem 
vorliegenden Falle um so weniger Rüksicht zu 
nehmen, da in jenem Rechtsstreite/ besage der 
beym 
Freyherrn von Cramer loc. cit. p. 408. 
extractsweise beygebrachten damaligen Schuld¬ 
verschreibung, das Kapital zur Trauer u. d. gl., 
mithin zu höchstprivilegirten Posten, vorge¬ 
schossen worden, dieses aber bey der impetran¬ 
tischen Forderung gänzlich wegfällt; 
Ausserdem 3.) behaupten Impetraten, daß 
der damalige Reichshofrath auf unvollständige 
Acten gesprochen, welche Angabe auch um so 
glaubwürdiger ist, da es eine Reichskündige 
Sache ist, daß die zum Archive der Reichs= 
hofkanzley und Reichshofrath gehörige Acten, 
unter der Regierung des hoͤchstseligen K. Carls 
VII, von Wien aus, theils gar nicht, theils 
unvollständig abgeliefert worden; 
Teutsche Staatsk. 5ter Theil, M Mosers 
Max-Planck-Institut für
	        
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