Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 5 (1784))

Erben gegen Erbach. 
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Allein, soviel 1) die allgemeine Agnition 
betrift: so ist der zu solchem Behuf von Jm= 
petranten Actor (251 Num. 3. Auszugsweise 
beygebrachte Receß vom 22. April 1731. zu= 
förderst nicht im Original, oder in einer be¬ 
glaubten Abschrift beygebracht worden, un d 
führet also überhaupt keine Beweiskraft mit| | 
sich. Ueberdem behaupten 
Jmpetraten, daß 
solches eine ganz falsche und untergeschobene Ur¬ 
kunde sey. Und daß dieses seine Richtigkeit 
habe, erhellet daraus Sonnenklar, daß | | 
nach der Jmpetrantischer Seits unwiderspro| | 
chenen Angabe, der Graf Friedrich Karl b= | | 
reits den 20. Februar 1731. verstorben ist. 
und es also eine selbstredende Unmöglichkeit ist, 
daß Impetraten in einem mit demselben den 
22. April besagten Jahres angeblich geschlos= 
senen Recesse sich zur Agnition aller seiner ver¬ 
brieften Schulden anheischig gemacht haben 
können. 
Sodann 2) haben Impetraten zwar besage 
Actor. (10) Num. 6. im Jahr 1722. ihre 
Einwilligung zum Verkauf des Fleckens Klein= 
heubach, und Aufnahme einer Summe Ge= | | 
des auf die Zent Eschau ertheilet, welche in 
der Quadruplik auf 126,000. fl. angegeben 
worden. Es erhellet aber keinesweges aus den 
Acten, daß sie in alle von ihrem Agnaten da¬ 
mals bereits contrahirte, oder künftig annoch 
zu contrahirende Schulden ihre Einwilligung 
gegeben, 
Max-Planck-Institut für
	        
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