Erben gegen Erbach.
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Allein, soviel 1) die allgemeine Agnition
betrift: so ist der zu solchem Behuf von Jm=
petranten Actor (251 Num. 3. Auszugsweise
beygebrachte Receß vom 22. April 1731. zu=
förderst nicht im Original, oder in einer be¬
glaubten Abschrift beygebracht worden, un d
führet also überhaupt keine Beweiskraft mit| |
sich. Ueberdem behaupten
Jmpetraten, daß
solches eine ganz falsche und untergeschobene Ur¬
kunde sey. Und daß dieses seine Richtigkeit
habe, erhellet daraus Sonnenklar, daß | |
nach der Jmpetrantischer Seits unwiderspro| |
chenen Angabe, der Graf Friedrich Karl b= | |
reits den 20. Februar 1731. verstorben ist.
und es also eine selbstredende Unmöglichkeit ist,
daß Impetraten in einem mit demselben den
22. April besagten Jahres angeblich geschlos=
senen Recesse sich zur Agnition aller seiner ver¬
brieften Schulden anheischig gemacht haben
können.
Sodann 2) haben Impetraten zwar besage
Actor. (10) Num. 6. im Jahr 1722. ihre
Einwilligung zum Verkauf des Fleckens Klein=
heubach, und Aufnahme einer Summe Ge= | |
des auf die Zent Eschau ertheilet, welche in
der Quadruplik auf 126,000. fl. angegeben
worden. Es erhellet aber keinesweges aus den
Acten, daß sie in alle von ihrem Agnaten da¬
mals bereits contrahirte, oder künftig annoch
zu contrahirende Schulden ihre Einwilligung
gegeben,
Max-Planck-Institut für