174 3.) Schuldsache der Bernussischen
Eschau, weilen solche ex pacto & providen-
tia majorum auf sie vererbet worden, bemaͤch¬
tiget und die übrige Mobiliarverlassenschaft
der Administration einer von dem Reichskam¬
mergerichte dazu ernannten Commission über=
lassen haben. Mithin sind selbige lediglich
als successores singulares zu betrachten
Barditi de success fingul. C. I. 5.6.
C.4. §. 10. Harpprecht conf. 100.
n. 84. Schapff, loc. cit. §. 13.
und zu Verfertigung eines inventarii um so
weniger verbunden, da es dessen bey einer
Herrschaft, wie die Zent Eschau ist, nicht be=
durft, deren Bestandtheile und Einkünfte oh=
nehin aus den Lagerbüchern zu ersehen gewesen
bey welchen Umständen also den Jmpetraten
aus dieser Unterlassung eine Verbindlichkeit
zu Bezahlung der Schulden des Grafen Frie=
drich Karl nicht aufzulegen stehet.
§. 20.
Widerlegung des dritten
Zweifelsgrundes.
Hiernächst behaupten
Impetranten, daß
die Herren Impetraten|
sowohl überhaupt
als in einzelnen Fällen, ihre Verbindlichkeit
zu Bezahlung der Schulden ihres angeblichen
Erblassers unumwunden anerkennet, und sich
derselben also auch in gegenwärtigem Fall
zu unterziehen schuldig seyen.
Allein
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