Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 5 (1784))

174 3.) Schuldsache der Bernussischen 
Eschau, weilen solche ex pacto & providen- 
tia majorum auf sie vererbet worden, bemaͤch¬ 
tiget und die übrige Mobiliarverlassenschaft 
der Administration einer von dem Reichskam¬ 
mergerichte dazu ernannten Commission über= 
lassen haben. Mithin sind selbige lediglich 
als successores singulares zu betrachten 
Barditi de success fingul. C. I. 5.6. 
C.4. §. 10. Harpprecht conf. 100. 
n. 84. Schapff, loc. cit. §. 13. 
und zu Verfertigung eines inventarii um so 
weniger verbunden, da es dessen bey einer 
Herrschaft, wie die Zent Eschau ist, nicht be= 
durft, deren Bestandtheile und Einkünfte oh= 
nehin aus den Lagerbüchern zu ersehen gewesen 
bey welchen Umständen also den Jmpetraten 
aus dieser Unterlassung eine Verbindlichkeit 
zu Bezahlung der Schulden des Grafen Frie= 
drich Karl nicht aufzulegen stehet. 
§. 20. 
Widerlegung des dritten 
Zweifelsgrundes. 
Hiernächst behaupten 
Impetranten,  daß 
die Herren Impetraten| 
sowohl überhaupt 
als in einzelnen Fällen, ihre Verbindlichkeit 
zu Bezahlung der Schulden ihres angeblichen 
Erblassers unumwunden anerkennet, und sich 
derselben also auch in gegenwärtigem Fall 
zu unterziehen schuldig seyen. 
Allein 
Max-Planck-Institut für
	        
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