172 3.) Schuldsache der Bernussischen
der von demselben contrahirten Verbindlichkei¬
ten nicht angehalten werden mögen.
Struv. synt. jur. feud. c. 14. aph. 9.
de Ludewig loc. cit. Schepff de he-
reditatis adit. inter illustres §. 14.
p. 22. sq.
Soviel aber die übrige Allodialnachlassen¬
schaft des Gräflichen Schuldners anbetrift
so haben Impetraten die Angabe, daß sie
solche an sich genommen, und sich folglich als
Erben derselben gerirret, standhaft ins Leug=
nen gestellet, und behauptet, daß solche Ver¬
lassenschaft, auf ihr Ansuchen, von einer durch
das höchstpreisliche Reichskammergericht nie¬
dergesezten Commission in Besitz genommen
und ein Theil derselben zur Beerdigung des
Erblassers angewendet worden. Diese Anga=
ge ist, impetrantischer Seits, nicht ins Leug=
nen gestellet, und muß folglich für wahr an¬
genommen werden. Wenigstens ist unleugbar,
daß, da die Herren Impetraten keinesweges
als heredes sui des Grafen Friedrich Karl
anzusehen, und sie, daß sie sich als Erben
desselben gerirret, gänzlich abgeleugnet haben
Impetranten, als Gläubiger, sothanen Be=
weis zu fuͤhren verbunden sind.
Gail. lib. II. obs. 128. Mevius P.I.
d. 71. 72. G. L. Behmeri electa
juris civ. T. I. ex. IV. §. 25. sq.
Da
131. sqq.
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