Full text: Teutsche Staatskanzley (Th. 5 (1784))

172 3.) Schuldsache der Bernussischen 
der von demselben contrahirten Verbindlichkei¬ 
ten nicht angehalten werden mögen. 
Struv. synt. jur. feud. c. 14. aph. 9. 
de Ludewig loc. cit. Schepff de he- 
reditatis adit. inter illustres §. 14. 
p. 22. sq. 
Soviel aber die übrige Allodialnachlassen¬ 
schaft des Gräflichen Schuldners anbetrift 
so haben Impetraten die Angabe, daß sie 
solche an sich genommen, und sich folglich als 
Erben derselben gerirret, standhaft ins Leug= 
nen gestellet, und behauptet, daß solche Ver¬ 
lassenschaft, auf ihr Ansuchen, von einer durch 
das höchstpreisliche Reichskammergericht nie¬ 
dergesezten Commission in Besitz genommen 
und ein Theil derselben zur Beerdigung des 
Erblassers angewendet worden. Diese Anga= 
ge ist, impetrantischer Seits, nicht ins Leug= 
nen gestellet, und muß folglich für wahr an¬ 
genommen werden. Wenigstens ist unleugbar, 
daß, da die Herren Impetraten keinesweges 
als heredes sui des Grafen Friedrich Karl 
anzusehen, und sie, daß sie sich als Erben 
desselben gerirret, gänzlich abgeleugnet haben 
Impetranten, als Gläubiger, sothanen Be= 
weis zu fuͤhren verbunden sind. 
Gail. lib. II. obs. 128. Mevius P.I. 
d. 71. 72. G. L. Behmeri electa 
juris civ. T. I. ex. IV. §. 25. sq. 
Da 
131. sqq. 
Max-Planck-Institut für
	        
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