170 3.) Schuldsache der Bernussischen
die dagegen im Jahr 1623. gethane Erklä=
rang auf einem offenbaren Jrrthume beruhet,
und als eine unstreitige protestatio facto con-
traria anzusehen ist;
Sodann würde 2) sothanes Geständniß
allenfalls nur den damaligen D. Gläubigern
zu statten kommen können, da selbige eben
dadurch zu Herleihung einer so starken Sum=
nie bewogen worden, dahingegen es Impe¬
tranten, als einem Dritten, nicht zum Vor¬
theile gereichen mag;
L. 7. C. de probat. C. I.X. de con¬
fess. Stryk. in V. M. eod. tit §. 6.
Voetius in comm. ad Pand. eod. tit.
§. 3.
Ueberdem 3) erhellet sogar nicht einmal aus
den Acten, ob sothanes Geständniß von allen
Grafen zu Erbach, und namentlich von den |
Erblassern der jetzigen Herren Impetraten, ge¬
schehen sey, und ob ihnen solches folglich in
gegenwärtigem Falle präjudiciren könne;
Anbenebens 4) und wenn auch die Anga¬
be, daß sothane Zent im Jahr 1623. mit
keinem Fideicommisse beschweret gewesen, in
der Wahrheit gegründet seyn sollte; so erpro=
ben doch die, seit solcher Zeit, errichtete Haus¬
verträge (§. 3.), daß das gesammte Vermö¬
gen des Gräflichen Hauses, in der Folge ,
mit der qualitate stemmatica oder fideicom-
missi
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