Objekt : ¬Der gemeine deutsche bürgerliche Prozeß in Vergleichung mit dem preußischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten der Prozeßgesetzgebung ([1])

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Aussprüche  die  wir  jetzt,  wie  z.  B.  bei  dem  Urkunden= ¬
  und  Zeugenbeweise,  sicher  mißverstanden  anwenden. ¬
  Nicht  weniger  kommen  wir  in  Verlegenheit,
wenn  wir  erwägen,  daß  ein  großer  Theil  von  Bestimmungen, ¬
  die  wir  oft  gedankenlos  und  verkehrt  anwenden, ¬
  nur  mit  dem  römischen  mündlichen  Prozesse  zusammenhangen, ¬
  wie  dies  bei  der  Eventualmaxime
(§.  13)  nicht  verkannt  werden  kann,  und  bei  den  nach
heutigem  Prozesse  scharf  in  Schriften  abgeschlossenen
Abtheilungen  der  actio,  exceptio,  replicatder  Fall
ist,  bei  welchen  das  römische  Recht  von  dem  was  wir
oft  dabei  lehren,  nichts  weiß.  Wer  mag  es  verkennen, ¬
  daß,  um  nur  eines  zu  berühren,  die  Lehre  von
der  Klageänderung  mit  dem  mündlichen  röm.  Prozesse
zusammenhing,  wo  der  status  controversiae  freilich
ohne  große  Schwierigkeit  nach  den  Einflüssen  eines
geänderten  Merkmals  auf  die  Resultate  der  bisherigen
Verhandlungen  umgestaltet  werden  konnte,  (1)  was
bei  unseren  streng  abgetheilten  und  gesetzlich  aneinander ¬
  gereihten  Schriften  gar  nicht  Anwendung  leidet.
Nicht  weniger  steht  ein  großer  Theil  der  römischen
Bestimmungen  in  Zusammenhang  mit  der  römischen
litis  contestatio,  was  z.  B.  bei  dem  Verhältnisse  des
Anwaldes  zum  Klienten  und  dem  angeblichen  dominio ¬
  litis,  bei  der  nominatio  auctoris  und  ihren  Wirkungen, ¬
  (2)  bei  dem  Verbote  der  Neuerung,  bei  der
contumacia  unbestritten  der  Fall  ist,  und  in  der  Anwendung ¬
  dieser  romischen  Vorschriften  immer  Schwierigkeit ¬
  macht,  da  bei  uns  zwar  der  Name  der  litis
contestatio  stehen  geblieben,  ihr  Wesen  aber  veraͤndert ¬
  ist.  Ebenso  findet  man  uberall  in  den  roͤmischen
Prozeßvorschriften  Beziehungen  auf  das  ältere  Ver(1) ¬
  Bayer  über  die  Aenderung  des  Klaglibells,  S.  54.
(2)  Archiv  für  civilist.  Praxis,  III.  Thl.  S.  412.
            
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