IV. Ausführung vor der Rezeßbestätigung.
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an ihre Stelle die Rechte, welche zur Abfindung gegeben werden:
Eigenthum an den Abfindungsländereien, das dinglich gesicherte
Recht auf die Abfindungsrenten und Abfindungskapitalien. Es findet
indessen ein Unterschied statt zwischen dem Fall, daß der Auseinandersetzungsplan ¬
noch nicht festgestellt ist, und dem Fall, daß er bereits
festgestellt ist.2) Die Ausführung des noch nicht festgestellten Auseinandersetzungsplanes ¬
hat zwar volle dingliche Wirkung. Aber diese
dingliche Wirkung ist keine unbedingte, sondern eine resolutiv bedingte. ¬
Sie wird wieder beseitigt, soweit der Plan anders, wie ausgeführt, ¬
festgestellt wird.3) Dabei muß dann Derjenige, welcher
durch die Ausführung mehr erhalten hatte, als er nach Maßgabe
des festgestellten Plans zu fordern hat, dieses Mehr wieder
herausgeben, und zwar mit den Früchten (Zinsen) der Zwischenzeit.*) ¬
Demjenigen, welcher im Falle des Eintritts der auflösenden
Bedingung zur Rückforderung berechtigt ist, wird man ferner denselben ¬
Anspruch auf Sicherheitsleistung zuerkennen müssen, welcher
sonst im Falle einer Resolutivbedingung dem bedingt Berechtigten
zusteht.*) Ist hingegen der Auseinandersetzungsplan zur Zeit der
2) Der letztere Fall liegt auch dann vor, wenn die Ausführung nach der
Errichtung, aber vor der Bestätigung des Rezesses erfolgt.
3) Rev.Koll.? (Ztschr. II. 156). — Doch treten die Wirkungen der auflösenden ¬
Bedingungen nicht ipso iure ein. Vielmehr bedarf es zur Beseitigung
der erzeugten dinglichen Rechtswirkungen neuerdings der Ausführung der
abgeänderten Planbestimmungen. Dies folgt für das Preußische Recht aus
L.R. l. 11 §§. 261, 262 (vergl. Dernburg, Pr. Pr.R. I. §. 90 A. 8), gilt
aber auch für das Gebiet des gemeinen Rechts, da im Auseinandersetzungsverfahren ¬
die dinglichen Wirkungen außer durch Rezeßbestätigung nur durch
Ausführung eintreten.
4) In diesem Sinne hat die auflösende Bedingung rückwirkende Kraft.
Vergl. für das gemeine Recht: Windscheid l. §. 91. Für das Preußische
Recht muß angenommen werden, daß hier der Fall L.R. I. 4 §. 116 vorliegt.
5) L. 41 Dig. de iud. 5. 1 („ex iusta causa“); l. 38 pr. Dig. pro soc. 17. 2
(hierzu Windscheid I. §. 89 A. 13). L.R. I. 4 §§. 121, 122 („wenn eine
erhebliche Besorgniß entsteht, daß er sich selbst außer Stande setzen werde, bei
eintretender auflösender Bedingung seiner Verbindlichkeit wegen der Zurückgabe
der Sache oder des Rechts ein Genüge zu leisten“). — Auch wegen der Zurückgabe ¬
eines Abfindungsgrundstückes wird unter Umständen Sicherheitsleistung
angezeigt sein, wenn nämlich eine Verschlechterung des Grundstückes durch den
neuen Besitzer zu befürchten ist.