Metadaten : Holzapfel, Wilhelm: ¬Das Privatrecht im preußischen Auseinandersetzungsverfahren

IV.  Ausführung  vor  der  Rezeßbestätigung.
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an  ihre  Stelle  die  Rechte,  welche  zur  Abfindung  gegeben  werden:
Eigenthum  an  den  Abfindungsländereien,  das  dinglich  gesicherte
Recht  auf  die  Abfindungsrenten  und  Abfindungskapitalien.  Es  findet
indessen  ein  Unterschied  statt  zwischen  dem  Fall,  daß  der  Auseinandersetzungsplan ¬
  noch  nicht  festgestellt  ist,  und  dem  Fall,  daß  er  bereits
festgestellt  ist.2)  Die  Ausführung  des  noch  nicht  festgestellten  Auseinandersetzungsplanes ¬
  hat  zwar  volle  dingliche  Wirkung.  Aber  diese
dingliche  Wirkung  ist  keine  unbedingte,  sondern  eine  resolutiv  bedingte. ¬
  Sie  wird  wieder  beseitigt,  soweit  der  Plan  anders,  wie  ausgeführt, ¬
  festgestellt  wird.3)  Dabei  muß  dann  Derjenige,  welcher
durch  die  Ausführung  mehr  erhalten  hatte,  als  er  nach  Maßgabe
des  festgestellten  Plans  zu  fordern  hat,  dieses  Mehr  wieder
herausgeben,  und  zwar  mit  den  Früchten  (Zinsen)  der  Zwischenzeit.*) ¬
  Demjenigen,  welcher  im  Falle  des  Eintritts  der  auflösenden
Bedingung  zur  Rückforderung  berechtigt  ist,  wird  man  ferner  denselben ¬
  Anspruch  auf  Sicherheitsleistung  zuerkennen  müssen,  welcher
sonst  im  Falle  einer  Resolutivbedingung  dem  bedingt  Berechtigten
zusteht.*)  Ist  hingegen  der  Auseinandersetzungsplan  zur  Zeit  der
2)  Der  letztere  Fall  liegt  auch  dann  vor,  wenn  die  Ausführung  nach  der
Errichtung,  aber  vor  der  Bestätigung  des  Rezesses  erfolgt.
3)  Rev.Koll.?  (Ztschr.  II.  156).  —  Doch  treten  die  Wirkungen  der  auflösenden ¬
  Bedingungen  nicht  ipso  iure  ein.  Vielmehr  bedarf  es  zur  Beseitigung
der  erzeugten  dinglichen  Rechtswirkungen  neuerdings  der  Ausführung  der
abgeänderten  Planbestimmungen.  Dies  folgt  für  das  Preußische  Recht  aus
L.R.  l.  11  §§.  261,  262  (vergl.  Dernburg,  Pr.  Pr.R.  I.  §.  90  A.  8),  gilt
aber  auch  für  das  Gebiet  des  gemeinen  Rechts,  da  im  Auseinandersetzungsverfahren ¬
  die  dinglichen  Wirkungen  außer  durch  Rezeßbestätigung  nur  durch
Ausführung  eintreten.
4)  In  diesem  Sinne  hat  die  auflösende  Bedingung  rückwirkende  Kraft.
Vergl.  für  das  gemeine  Recht:  Windscheid  l.  §.  91.  Für  das  Preußische
Recht  muß  angenommen  werden,  daß  hier  der  Fall  L.R.  I.  4  §.  116  vorliegt.
5)  L.  41  Dig.  de  iud.  5.  1  („ex  iusta  causa“);  l.  38  pr.  Dig.  pro  soc.  17.  2
(hierzu  Windscheid  I.  §.  89  A.  13).  L.R.  I.  4  §§.  121,  122  („wenn  eine
erhebliche  Besorgniß  entsteht,  daß  er  sich  selbst  außer  Stande  setzen  werde,  bei
eintretender  auflösender  Bedingung  seiner  Verbindlichkeit  wegen  der  Zurückgabe
der  Sache  oder  des  Rechts  ein  Genüge  zu  leisten“).  —  Auch  wegen  der  Zurückgabe ¬
  eines  Abfindungsgrundstückes  wird  unter  Umständen  Sicherheitsleistung
angezeigt  sein,  wenn  nämlich  eine  Verschlechterung  des  Grundstückes  durch  den
neuen  Besitzer  zu  befürchten  ist.
            
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