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scheint uns daher ein wahrer Widerspruch zu seyn, wenn die Existenz ¬
eines zu keinem Theile der Erbschaft berechtigten Aszendenten ¬
den Maßstab zur Festsetzung des dem Neffen zukommenden
Erbantheils auf die Hälfte oder ein Viertheil abgeben können
sollte. Wir sehen daher obige Entscheidung des Cassationshofes
noch nicht als unwiderruflich an, und empfehlen die von uns geltend ¬
gemachten Gründe zur näheren Prüfung.
6) In Concurrenz mit nicht privilegirten Collateralverwandten
ist der Antheil des natürlichen Kinds, laut der Finalbestimmung
des Art. 757, von den drei Viertheilen desjenigen, welchen es
als ehelich erhalten haben würde, also von den drei Viertheilen
der ganzen Crbschaft; und zwar erhalten mehrere natürliche Kinder, ¬
ohne Rücksicht auf ihre Anzahl, immer die drei Viertheile
der ganzen Erbschaftsmasse, welche sie unter sich auf die Köpfe
vertheilen.
Nachstehende Beispiele stellen die Anwendung dieser Regeln
anschaulich dar.
Erstes Beispiel.
Concurrenz eines natürlichen Kindes mit einem ehelichen.
Titius de cujus.
Livius.
*
Festus
Sempronius,
uneheliches Kind.
eheliches Kind.
Sempronius erhält 5/6, Festus 1 der Erbschaft. Siehe die
Tabelle S. 186. (hier S. 187 u. 188.)