Metadaten : Erbrecht für das Großherzogthum Baden oder Landrechtssatz 718 bis 892, dann Landrechtssatz 112 bis 143

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scheint  uns  daher  ein  wahrer  Widerspruch  zu  seyn,  wenn  die  Existenz ¬
  eines  zu  keinem  Theile  der  Erbschaft  berechtigten  Aszendenten ¬
  den  Maßstab  zur  Festsetzung  des  dem  Neffen  zukommenden
Erbantheils  auf  die  Hälfte  oder  ein  Viertheil  abgeben  können
sollte.  Wir  sehen  daher  obige  Entscheidung  des  Cassationshofes
noch  nicht  als  unwiderruflich  an,  und  empfehlen  die  von  uns  geltend ¬
  gemachten  Gründe  zur  näheren  Prüfung.
6)  In  Concurrenz  mit  nicht  privilegirten  Collateralverwandten
ist  der  Antheil  des  natürlichen  Kinds,  laut  der  Finalbestimmung
des  Art.  757,  von  den  drei  Viertheilen  desjenigen,  welchen  es
als  ehelich  erhalten  haben  würde,  also  von  den  drei  Viertheilen
der  ganzen  Crbschaft;  und  zwar  erhalten  mehrere  natürliche  Kinder, ¬
  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Anzahl,  immer  die  drei  Viertheile
der  ganzen  Erbschaftsmasse,  welche  sie  unter  sich  auf  die  Köpfe
vertheilen.
Nachstehende  Beispiele  stellen  die  Anwendung  dieser  Regeln
anschaulich  dar.
Erstes  Beispiel.
Concurrenz  eines  natürlichen  Kindes  mit  einem  ehelichen.
Titius  de  cujus.
Livius.
*
Festus
Sempronius,
uneheliches  Kind.
eheliches  Kind.
Sempronius  erhält  5/6,  Festus  1  der  Erbschaft.  Siehe  die
Tabelle  S.  186.  (hier  S.  187  u.  188.)
            
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