Metadaten : Beck, Ferdinand Carl Heinrich: ¬Das Land-Recht oder die eigenthümlichen bürgerlichen Rechte und Sitten der Graffschaft Erbach und Herrschaft Breuberg im Odenwalde

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gehenden  Amte  als  Bürgermeister  und  Ortsvorstände,
oft  ohne  hinlängliche  Vorbereitung  und  Vorkenntniß,
zu  Entwerfung  und  Abfassung  solcher  Ehe=  und  Kaufbriefe =
  berufen  sind.
4.
Heirathsbrief
zwischen  Leonhardt  Jochim  zu  Weitengesäß,  einem,
und  Katharina,  Benedict  Mäders  zu  Buch  ehelilichen =
  Tochter,  anders  Theils.
Kund  und  offendar  sey  männiglich:  daß  im  Namen =
  der  heiligen  Dreifaltigkeit,  dem  Allmächtigen  zu
Lob,  auch  Mehrung  und  Pflanzung  güter  Freundschaft,
eine  Ehe  und  Heirath  zwischen  Leonhardt  Jochin,
Valten  Jochims  zu  Weitengesäß  eheleiblichen  Suhne
an  einem,  und  Katharina,  Benedict  Maders  zu
Buch  ehelichen  Tochter  anders  Theils,  mit  Vorwissen,
gehabtem  Rath  und  Bewilligung  beiderseits  Eltern,
Verwandten  und  Freunde,  nachgeschriebenermaßen  abgetedt ¬
  und  beschlossen  worden,  also:  daß  obherürter
Lienhardt  gedachte  Katharinen  und  sie  hinwiederem
ihn  freiwillig  zur  Ehe  nehmen,  haben  und  behalten.
und  sie  beide  solchen  ihren  Ehestand,  nach  christlicher
Ordnung  und  Einsatzung,  altem  löblichen  Gebrauch
nach,  bestätigen  und  vollziehen  und  wie  frommen  Eheleuten ¬
  geziemt,  gegen  einander  die  Zeit  ihres  Lebens
sich  verhalten  sollen  und  wollen.
Demnach  genannter  Mader  ihr  Vater  obberürter
Katharina,  feiner  Tochter,  28  fl.,  1  Kuh  oder  5  fl.
seinem  Gefallen  nach  dafür,  1  Schwein  oder  1  fl.,
Bett  und  2  Leilach,  ein  Mantel  oder  2  fl.  an  Geld.
1  Mltr.  Korn  und  1  Mltr.  Haber  zu  rechter  Ehe
und  Heirathsteuer  zu  geben  versprochen.
            
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