thumbs : Troll, Franz: ¬Das Versäumnisurtheil nach der Reichscivilprozeßordnung

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Was  die  prozessuale  Seite  anbelangt,  so  kann  die  Verletzung
einer  das  Verfahren  erster  Instanz  betreffenden  Vorschrift  in  der  Berufungsinstanz ¬
  nicht  mehr  gerügt  werden,  wenn  gemäß  §  267  das
Rügerecht  bereits  in  erster  Instanz  verloren  ist  (§  492).  Dies  ist
insbesondre  dann  wichtig,  wenn  die  Berufung  lediglich  auf  eine  solche
Verletzung  gestützt  ist.  Kommt  nur  §  267  “  zur  Anwendung,  so  ist
kein  Raum  für  §  504",  also  auch  kein  Raum  für  ein  V.  U.  (S.  o.
S.  88,  89).  Anders  wenn  das  Rügerecht  verzichtbar  ist.  Weil  dann
§  267"  nicht  zutrifft,  so  steht  der  Anwendung  des  §  504"  und
dem  V.  U.  nichts  im  Wege.
Die  prozeßhindernden  Einreden,  welche  nach  §  490  zulassig
  wären,  sind  natürlich  ausgeschlossen,  wenn  der  Beklagte  als
B.  Beklagter  säumig  ist.  Es  hat  also  bei  Versäumniß  des  B.  Beklagten ¬
  bezüglich  neuer  prozeßhindernder  Einreden  nur  der  Fall  Bedeutung, ¬
  daß  der  Beklagte  erster  Instanz  B.  Kläger  ist.  Hier  ist
vorauszuschicken,  daß  ein  V.  U.  nicht  ergeht,  wenn  die  Versäumnißfolge ¬
  nicht  verwirklicht  werden  kann  (Fälle  des  §  300  *).  So  schlechthin, ¬
  wenn  die  Berufung  verworfen  wird,  aber  auch  dann,  wenn  nur
auf  Grund  von  Amtswegen  zu  berücksichtigender  Umstände  oder  blos
rechtlicher  Würdigung  des  erstinstanziellen  Sachverhältnisses  gegen  den
B.  Beklagten  entschieden  wird  (S.  o.  S.  88,  88).  Im  Uebrigen  sind
bezüglich  der  prozeßhindernden  Einreden  verschiedene  Fälle  möglich.
Es  kann  das  angegriffene  Urtheil  lediglich  auf  Grund  prozeßhindernder ¬
  Einreden  ergangen  sein  (§  248*)  oder  zugleich  zur  Hauptsache.
Dabei  fragt  es  sich,  ob  und  wie  die  Zwischenstreitsnatur  der  prozeßhindernden ¬
  Einreden  gemäß  §  312"  in  Betracht  gezogen  werden  muß.
1)  Ist  das  erstinstanzielle  Urtheil  lediglich  über  prozeßhindernde
inreden  ergangen,  so  muß  der  B.  Kläger  sämmtliche  prozeßhindernde
Einreden  vorbringen,  auch  wenn  über  einige  derselben  in  erster  Instanz ¬
  nicht  entschieden  worden  ist  (§§  499,  500  *),  bei  Vermeidung
der  Präclusion.  Aber  nur  solche  Einreden  werden  gehört,  welche  nicht
bereits  verloren  sind,  vorausgesetzt,  daß  nicht  ein  Restitutionsgrund
glaubhaft  gemacht  wird  (§  4901).  Hier  ist  der  Termin  lediglich  für
prozeßhindernde  Einreden  angeordnet.  Eine  solche  Isolirung  derselben
kann  in  erster  Instanz  nicht  vorkommen  (S.  o.  S.  142  ff.).  Für  die
B.  Instanz  ist  der  Streit  als  Zwischenstreit  nicht  aufzufassen,  weil
er  die  prozeßhindernden  Einreden  ausschließlich  Gegenstand  des
Streites  sind.  Also  sind  sie  Hauptsache  (§  191).  Das  Versäumnißverfahren ¬
  kommt  nicht  nur  beim  Ausbleiben  des  B.  Klägers,  sondern
auch  beim  Ausbleiben  des  B.  Beklagten  zur  Anwendung.")
*)  Schon  hierin  zeigt  sich,  daß  in  der  B.  Instanz  Streitpunkte  durch  V.  U.
erledigt  werden,  welche  dazu  in  erster  Instanz  sich  nicht  eignen.  Wider  den
B.  Kläger  geschieht  dies  allenthalben,  z.  B.  auch  wenn  ein  Läuterungsurtheil
angegriffen  ist  (§§  5041,295),  wider  den  B.  Beklagten  nur,  wenn  die  Versäumnißfolge ¬
  des  §  504"  sich  realisiren  läßt.
            
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