284
VIII. Deutsches Reich. Oesterreich.
seine eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen einen Glaubenseid ¬
leiste, wenn ihm nach den Umständen des Falles nicht zugemuthet ¬
werden kann, einen Wahrheitseid zu leisten, vorausgesetzt,
dass der Schwurpflichtige nicht seine eigenen Behauptungen zu
beschwören hat.
Der Glaubenseid über die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen ¬
des Schwurpflichtigen ist dahin zu leisten, dass der
Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die
Ueberzeugung erlangt habe, dass die Thatsache wahr oder
nicht wahr sei; — in anderen Fällen ist der Glaubenseid dahin
zu leisten, dass der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung
und Erkundigung die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt ¬
habe, dass die Thatsache wahr sei. Der Editionseid ist
in jedem Falle als Glaubenseid dahin abzulegen, dass der Schwurpflichtige ¬
nach sorgfältiger Nachforschung die Ueberzeugung erlangt ¬
habe, dass die Urkunde in seinem Besitze sich nicht befinde, ¬
dass er die Urkunde nicht in der Absicht abhanden
gebracht habe, deren Benützung dem Beweisführer zu entziehen,
dass er auch nicht wisse, wo die Urkunde sich befinde
(§§. 378, 397, 410).
Auf die bei den Berathungen der Justizcommission mit
Berufung auf practische Bedürfnisse gestellten, und auf die Ansicht, ¬
dass die Eideszuschiebung dem Wesen nach ein Drängen
zum Geständnisse sei, gestützten Anträge, die Eideszuschiebung
über fremde Thatsachen unbeschränkt zuzulassen, wurde nicht
eingegangen, weil man im Glaubenseide die hauptsächlichste
Veranlassung der herrschenden Eidesnoth erblickte.
Die Justizcommission beschloss mit Berufung auf die Verhandlungsmaxime ¬
Eide, über welche sich die Parteien geeinigt
haben, zuzulassen, selbst wenn sie durch Dritte abzulegen sind,
— obgleich dagegen Bedenken erhoben wurden, dass dadurch
ein conventioneller Process in den Hauptprocess eingeschoben
werde.
Eine weitere Verschiedenheit gegenüber dem Entwurfe für den
norddeutschen Bund besteht darin, dass die eventuelle Eideszuschiebung ¬
gestattet, und dass angeordnet wurde, die Eideszuschiebung
) Protocolle S. 165.
) Protocolle S. 169.