Metadaten : Harras von Harrasowsky, Philipp: ¬Die Parteienvernehmung und der Parteieneid nach dem gegenwärtigen Stande der Civilprocessgesetzgebung

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VIII.  Deutsches  Reich.  Oesterreich.
seine  eigenen  Handlungen  oder  Wahrnehmungen  einen  Glaubenseid ¬
  leiste,  wenn  ihm  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht  zugemuthet ¬
  werden  kann,  einen  Wahrheitseid  zu  leisten,  vorausgesetzt,
dass  der  Schwurpflichtige  nicht  seine  eigenen  Behauptungen  zu
beschwören  hat.
Der  Glaubenseid  über  die  eigenen  Handlungen  oder  Wahrnehmungen ¬
  des  Schwurpflichtigen  ist  dahin  zu  leisten,  dass  der
Schwurpflichtige  nach  sorgfältiger  Prüfung  und  Erkundigung  die
Ueberzeugung  erlangt  habe,  dass  die  Thatsache  wahr  oder
nicht  wahr  sei;  —  in  anderen  Fällen  ist  der  Glaubenseid  dahin
zu  leisten,  dass  der  Schwurpflichtige  nach  sorgfältiger  Prüfung
und  Erkundigung  die  Ueberzeugung  erlangt  oder  nicht  erlangt ¬
  habe,  dass  die  Thatsache  wahr  sei.  Der  Editionseid  ist
in  jedem  Falle  als  Glaubenseid  dahin  abzulegen,  dass  der  Schwurpflichtige ¬
  nach  sorgfältiger  Nachforschung  die  Ueberzeugung  erlangt ¬
  habe,  dass  die  Urkunde  in  seinem  Besitze  sich  nicht  befinde, ¬
  dass  er  die  Urkunde  nicht  in  der  Absicht  abhanden
gebracht  habe,  deren  Benützung  dem  Beweisführer  zu  entziehen,
dass  er  auch  nicht  wisse,  wo  die  Urkunde  sich  befinde
(§§.  378,  397,  410).
Auf  die  bei  den  Berathungen  der  Justizcommission  mit
Berufung  auf  practische  Bedürfnisse  gestellten,  und  auf  die  Ansicht, ¬
  dass  die  Eideszuschiebung  dem  Wesen  nach  ein  Drängen
zum  Geständnisse  sei,  gestützten  Anträge,  die  Eideszuschiebung
über  fremde  Thatsachen  unbeschränkt  zuzulassen,  wurde  nicht
eingegangen,  weil  man  im  Glaubenseide  die  hauptsächlichste
Veranlassung  der  herrschenden  Eidesnoth  erblickte.
Die  Justizcommission  beschloss  mit  Berufung  auf  die  Verhandlungsmaxime ¬
  Eide,  über  welche  sich  die  Parteien  geeinigt
haben,  zuzulassen,  selbst  wenn  sie  durch  Dritte  abzulegen  sind,
—  obgleich  dagegen  Bedenken  erhoben  wurden,  dass  dadurch
ein  conventioneller  Process  in  den  Hauptprocess  eingeschoben
werde.
Eine  weitere  Verschiedenheit  gegenüber  dem  Entwurfe  für  den
norddeutschen  Bund  besteht  darin,  dass  die  eventuelle  Eideszuschiebung ¬
  gestattet,  und  dass  angeordnet  wurde,  die  Eideszuschiebung
)  Protocolle  S.  165.
)  Protocolle  S.  169.
            
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