Volltext : Kermes, Leopold August: Praktisches Handbuch zum Gebrauch bey Ritterguths-Käufen und Pachtungen für Gelehrte und Ungelehrte

§.  5.  Die  Einführung  des  Sequesters.
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Besitzers  erfolgt.  Unterbleibt  sie  rücksichtlich  einiger,  so  ist  die
Dejection  des  früheren  Besitzers  keine  vollständige,  derselbe
daher  aus  dem  Besitze  nicht  gekommen  zu  erachten,  weshalb
ihm  das  Recht  zustehen  müsste,  den  nicht  rite  eingeführten
Sequester  wegen  Besitzhandlungen  desselben  mit  der  Besitzstörungsklage ¬
  zu  belangen.  Sollte  diese  Intimation  durch  den
Gerichtsabgeordneten  an  einen  Detentor  wegen  seiner  Abwesenheit
allenfalls  nach  wiederholtem  Versuche  nicht  vorgenommen  werden
können,  so  wäre  sie  durch  directe  schriftliche  Verständigung
des  abwesenden  Detentors  seitens  des  Gerichtes  zu  bewerkstelligen,
wenn  aber  auch  dies  nicht  möglich  wäre,  weil  der  Aufenthaltsort
des  Detentors  unbekannt  wäre,  dann  bliebe  wohl  nichts  Anderes
übrig,  als  für  den  unbekannt  wo  abwesenden  Detentor  einen
13)
Curator  zu  bestellen.
Die  Verständigung  von  der  Sequestration  und  die  Bekanntgabe -
  des  Sequesters  muss  ferner  durch  den  Gerichtsabge
ordneten  selbst  oder  unmittelbar  durch  das  Gericht**)
geschehen,  denn  sie  gehört  zur  zwangsweisen  Entsetzung  und
Besitzübertragung,  welche  kraft  des  Gesetzes  und  der  staatlichen
Autorität  nur  das  Gericht  allein  vornehmen  kann.
Eine  Privatanzeige  des  Sequesters  von  der  Sequestration  und
seine  Privatvorstellung  als  solcher  könnte  daher  die  Detentoren
13)  Im  Falle  der  Sequestration  von  ideellen  Antheilen  eines  Immobile
sind  äusser  den  unmittelbaren  Detentoren  (Miethern,  Pächtern,  Verwaltern)  bei
der  Einführung  des  Sequesters  auch  die  Miteigenthümer  desselben  zu  verständigen,
da  diese  ja  das  Sequestrationsobject  auch  unmittelbar  mit  detiniren.  Dagegen
wäre  ein  Auftrag  an  die  Miether,  die  auf  den  Sequestraten  entfallende  Miethzinsquote ¬
  fortan  unmittelbar  an  den  Sequester  abzuführen,  unstatthaft,  weil  der
Sequester  durch  die  Einführung  nur  in  das  Rechtsverhältniss  des  Sequestraten
zu  den  Miteigenthümern  des  Sequestrationsobjectes  und  deren  (bezw.  zugleich
seinen)  Detentoren  eintritt,  der  Sequester  als  Miteigenthümer  aber  nach
den  §§.  833,  836,  837,  839  und  848  b.  G.  B.  nicht  berechtigt  ist,  selbständig
seine  Miethzinsquote  von  den  Miethern  einzufordern.  So  entschieden  unter
gleicher  Motivirung  in  G.  U.  7658  und  7792.  Nur  wenn  der  Sequestrat  selbst
Verwalter  des  ganzen  Hauses  gewesen  wäre,  wären  m.  E.  die  Miethparteien  anzuweisen, ¬
  den  (ganzen)  Miethzins  nunmehr  an  den  an  dessen  Stelle  tretenden
Sequester  abzuführen,  unbeschadet  des  Rechtes  der  Miteigenthümer,  nachträglich
einen  anderen  Modus  der  Zinseinhebung,  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  des
I
AVI.  Hptstückes.  des  b.  G.  B.  herbeizuführen.
**)  Auch  Notare  können  als  Gerichtscommissäre  zur  Einführung  des
Sequesters  verwendet  werden.  G.  U.  8902.
            
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