§. 5. Die Einführung des Sequesters.
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Besitzers erfolgt. Unterbleibt sie rücksichtlich einiger, so ist die
Dejection des früheren Besitzers keine vollständige, derselbe
daher aus dem Besitze nicht gekommen zu erachten, weshalb
ihm das Recht zustehen müsste, den nicht rite eingeführten
Sequester wegen Besitzhandlungen desselben mit der Besitzstörungsklage ¬
zu belangen. Sollte diese Intimation durch den
Gerichtsabgeordneten an einen Detentor wegen seiner Abwesenheit
allenfalls nach wiederholtem Versuche nicht vorgenommen werden
können, so wäre sie durch directe schriftliche Verständigung
des abwesenden Detentors seitens des Gerichtes zu bewerkstelligen,
wenn aber auch dies nicht möglich wäre, weil der Aufenthaltsort
des Detentors unbekannt wäre, dann bliebe wohl nichts Anderes
übrig, als für den unbekannt wo abwesenden Detentor einen
13)
Curator zu bestellen.
Die Verständigung von der Sequestration und die Bekanntgabe -
des Sequesters muss ferner durch den Gerichtsabge
ordneten selbst oder unmittelbar durch das Gericht**)
geschehen, denn sie gehört zur zwangsweisen Entsetzung und
Besitzübertragung, welche kraft des Gesetzes und der staatlichen
Autorität nur das Gericht allein vornehmen kann.
Eine Privatanzeige des Sequesters von der Sequestration und
seine Privatvorstellung als solcher könnte daher die Detentoren
13) Im Falle der Sequestration von ideellen Antheilen eines Immobile
sind äusser den unmittelbaren Detentoren (Miethern, Pächtern, Verwaltern) bei
der Einführung des Sequesters auch die Miteigenthümer desselben zu verständigen,
da diese ja das Sequestrationsobject auch unmittelbar mit detiniren. Dagegen
wäre ein Auftrag an die Miether, die auf den Sequestraten entfallende Miethzinsquote ¬
fortan unmittelbar an den Sequester abzuführen, unstatthaft, weil der
Sequester durch die Einführung nur in das Rechtsverhältniss des Sequestraten
zu den Miteigenthümern des Sequestrationsobjectes und deren (bezw. zugleich
seinen) Detentoren eintritt, der Sequester als Miteigenthümer aber nach
den §§. 833, 836, 837, 839 und 848 b. G. B. nicht berechtigt ist, selbständig
seine Miethzinsquote von den Miethern einzufordern. So entschieden unter
gleicher Motivirung in G. U. 7658 und 7792. Nur wenn der Sequestrat selbst
Verwalter des ganzen Hauses gewesen wäre, wären m. E. die Miethparteien anzuweisen, ¬
den (ganzen) Miethzins nunmehr an den an dessen Stelle tretenden
Sequester abzuführen, unbeschadet des Rechtes der Miteigenthümer, nachträglich
einen anderen Modus der Zinseinhebung, nach Massgabe der Bestimmungen des
I
AVI. Hptstückes. des b. G. B. herbeizuführen.
**) Auch Notare können als Gerichtscommissäre zur Einführung des
Sequesters verwendet werden. G. U. 8902.