zwischen der Krone Frankreichrc. 7
wendung, dem Wienerischen Friedenstractat vom
Jahr 1738. gemäß, ein für beede Seiten vortheilhafter -
Territorialaustausch zum Vorschlag gekommen -
sey.
Da nun dieses Geschäft nach so langjähriger
Unterhandlung dermalen endlich so weit gediehen,
daß dessen vollständige Vollziehung lediglich von
Euer Kaiserl. Königl. Majestät allerhöchsten -
Einwilligung und Begnehmigung, so wie des
Reichs, abhanget, so hat die Vormundschaft des
dermalen zur Succession gekommenen minorennen
Grafen von der Leyen für schuldig erachtet, die
eigentliche Beschaffenheit der Sache, und den ganzen -
Laufe des Geschäfts zur mehreren Erläuterung
und ihrer vollständigen Rechtfertigung allerunterthänigst -
vorzulegen, welches unterzeichneter Mitvormund -
in gegenwärtiger Vorstellung allergehorsamst -
bemerken will.
Die gräflich=Leyische Familie besitzet von geraumer -
Zeit her, nebst der an denen Lothringischen
Gränzen gelegenen theils lehenbaren, theils allounmittelbaren -
Reichsherrschaft, Bliscastel,
dialen
auch
1stens noch drey von dem Erzstift Trier, zu
gehende Dorfschaften, Namens Wölferdin= =Lehen -
gen, Wustweiler und Blischweyen, welche von
dem Lothringischen Territorio ganz inclaviret, und
in der Nähe der Königlichen Amtsstadt, Sargemünd, -
gelegen sind; sodann
2tens,
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