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§§. 562 u. 563.
Hausarrest auf einige Tage verhänget werde. Die mit Recht
und Billigkeit verhängte Strafe ist nicht leicht wieder nachzusehen, ¬
und von derselben jedesmal die Partei zu verständigen. Die
Ortsgerichte auf dem Lande aber sollen mit derlei Strafen ohne
Genehmigung des Appellationsgerichtes nicht vorgehen.
Diese Vorschrift stimmt im Allgemeinen mit den nachträglich zu der
allgemeinen Gerichtsordnung erschienenen Vorschriften im Wesentlichen überein.
Nur ist weder in der allg. G. O. selbst, noch in den nachträglichen Verordnungen ¬
davon eine Erwähnung gemacht, daß die Ortsgerichte auf dem
Lande mit derlei Strafen nicht vorgehen dürfen; vielmehr ist in den Verordnungen ¬
v. 14. Juni 1784 Nr. 306 lit. ii, und 25. Okt. 1784 Nr. 356 lit. h
der Richter ganz allgemein und ohne Unterscheidung angewiesen, in den
dort berührten Fällen mit Mäßigung des Advokaten-Verdienstes, Geldstrafen ¬
und Verweisen vorzugehen. — Nur dort, wo von Arreststrafen die
Rede ist, ist blos von den k. k. Landrechten eine Erwähnung gemacht —
Uebrigens scheint, daß auch in jenen Ländern, wo die westg. G. O.
in Wirksamkeit ist, die Ortsgerichte mit einigen der in dem gegenwärtigen
§. aufgeführten Strafen, z. B. strengere Mäßigung des Advokaten=Verdienstes ¬
überhaupt, und selbst mit gänzlicher Entziehung desselben, jedoch
mit der letzteren nur dann ohne Genehmigung des Appellationsgerichtes vorgehen ¬
können, wenn das Gesetz ausdrücklich diese Strafe auf das dem Advokaten ¬
zur Last fallende Vergehen verhängt hat.
§. 563.
Wenn sich aber der Advokat derlei Gebrechen öfters zu Schulden
kommen läßt, und die Strafe des ersten Richters nichts wirket,
oder wenn dem ersten Richter ein Prozeß vorfällt, in welchem
der Advokat aus Unwissenheit oder Eigennutz ein offenbares
Unrecht vertheidiget, oder sich hinterlistige Ränke erlaubet hat,
oder wenn auch aus dem übrigen Wandel des Advokaten solche
Handlungen vorkommen, die einen schlechten, des öffentlichen
Vertrauens unwürdigen Charakter an den Tag legten, dann
hat der erste Richter einen solchen Advokaten der Appellationsstelle ¬
anzuzeigen, diese aber nach vorläufiger Untersuchung und
nach Maß des Verbrechens entweder mit einer angemessenen
Geldstrafe oder mit Verschaffung in Arrest vorzugehen, und