Metadaten : Erläuterung der allgemeinen Gerichts-Ordnung vom 1. Mai 1781 (2)

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§§.  562  u.  563.
Hausarrest  auf  einige  Tage  verhänget  werde.  Die  mit  Recht
und  Billigkeit  verhängte  Strafe  ist  nicht  leicht  wieder  nachzusehen, ¬
  und  von  derselben  jedesmal  die  Partei  zu  verständigen.  Die
Ortsgerichte  auf  dem  Lande  aber  sollen  mit  derlei  Strafen  ohne
Genehmigung  des  Appellationsgerichtes  nicht  vorgehen.
Diese  Vorschrift  stimmt  im  Allgemeinen  mit  den  nachträglich  zu  der
allgemeinen  Gerichtsordnung  erschienenen  Vorschriften  im  Wesentlichen  überein.
Nur  ist  weder  in  der  allg.  G.  O.  selbst,  noch  in  den  nachträglichen  Verordnungen ¬
  davon  eine  Erwähnung  gemacht,  daß  die  Ortsgerichte  auf  dem
Lande  mit  derlei  Strafen  nicht  vorgehen  dürfen;  vielmehr  ist  in  den  Verordnungen ¬
  v.  14.  Juni  1784  Nr.  306  lit.  ii,  und  25.  Okt.  1784  Nr.  356  lit.  h
der  Richter  ganz  allgemein  und  ohne  Unterscheidung  angewiesen,  in  den
dort  berührten  Fällen  mit  Mäßigung  des  Advokaten-Verdienstes,  Geldstrafen ¬
  und  Verweisen  vorzugehen.  —  Nur  dort,  wo  von  Arreststrafen  die
Rede  ist,  ist  blos  von  den  k.  k.  Landrechten  eine  Erwähnung  gemacht  —
Uebrigens  scheint,  daß  auch  in  jenen  Ländern,  wo  die  westg.  G.  O.
in  Wirksamkeit  ist,  die  Ortsgerichte  mit  einigen  der  in  dem  gegenwärtigen
§.  aufgeführten  Strafen,  z.  B.  strengere  Mäßigung  des  Advokaten=Verdienstes ¬
  überhaupt,  und  selbst  mit  gänzlicher  Entziehung  desselben,  jedoch
mit  der  letzteren  nur  dann  ohne  Genehmigung  des  Appellationsgerichtes  vorgehen ¬
  können,  wenn  das  Gesetz  ausdrücklich  diese  Strafe  auf  das  dem  Advokaten ¬
  zur  Last  fallende  Vergehen  verhängt  hat.
§.  563.
Wenn  sich  aber  der  Advokat  derlei  Gebrechen  öfters  zu  Schulden
kommen  läßt,  und  die  Strafe  des  ersten  Richters  nichts  wirket,
oder  wenn  dem  ersten  Richter  ein  Prozeß  vorfällt,  in  welchem
der  Advokat  aus  Unwissenheit  oder  Eigennutz  ein  offenbares
Unrecht  vertheidiget,  oder  sich  hinterlistige  Ränke  erlaubet  hat,
oder  wenn  auch  aus  dem  übrigen  Wandel  des  Advokaten  solche
Handlungen  vorkommen,  die  einen  schlechten,  des  öffentlichen
Vertrauens  unwürdigen  Charakter  an  den  Tag  legten,  dann
hat  der  erste  Richter  einen  solchen  Advokaten  der  Appellationsstelle ¬
  anzuzeigen,  diese  aber  nach  vorläufiger  Untersuchung  und
nach  Maß  des  Verbrechens  entweder  mit  einer  angemessenen
Geldstrafe  oder  mit  Verschaffung  in  Arrest  vorzugehen,  und
            
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