Volltext : Teutsche Staatskanzley (Jg. 1799, Bd. 3 (1800))

26
Keinesfalls  folgt  daraus  das  Weitere:  »das  Objekt  der  Klage  war
demgemäss  immer  nur  der  Saldo,  der  sich  aus  den  Operationen  nach
beiden  Seiten  für  den  einen  Betheiligten  ergab,  während  eigentlich
Beide  als  Gläubiger  und  Beide  als  Schuldner  aufgefasst  wurden.«
Auch  dann,  wenn  nur  ein  einziges  nomen  transscripticium  vorliegt?
Dies  muss  v.  Salpius  wohl  bejahen,  da  er  der  Meinung  ist,  dass,
was  Gaius  von  der  Klage  des  argentarius  berichte,  für  die  ältere
Zeit  von  der  Klage  aus  dem  Literalcontract  im  Allgemeinen  zu  verstehen ¬
  sei.
Ganz  eigenthümlich  stellt  sich  Dernburg  zu  dieser  Frage.
Seine  Auffassung  der  Argentarierformel  ist,  und  zwar  im  ausgesprochenen ¬
  Gegensatz  zu  der  Kellers,  vollständig  dieselbe,  wie  sie  oben
vertreten  ist.  (Dernb.  S.  33  f.  u.  Note  1  auf  S.  33.)  Allein  nach
ihm  hatte  der  Wechsler  mit  dieser  Klage  nur  ausnahmsweise  vorzugehen, -
  nemlich  dann,  wenn  der  Geschäftsfreund  behauptete,  der
Wechsler  habe  nicht  gehörig  gebucht.  Dies  beruht  auf  folgender
Ansicht  über  die  Buchführung  der  argentarii  (S.  34).  Jeder  römische ¬
  Wechsler  habe  seinem  Geschäftsfreund  ein  besonderes  Contocurrentfolium ¬
  eröffnet  (S.  34),  auf  dessen  einer  Seite  alles,  was  von
dem  Geschäftsfreund  oder  für  dessen  Rechnung  einging,  als  acceptum, -
  auf  der  andern  alle  Ausgaben  für  dessen  Rechnung  als  expensum ¬
  gebucht  worden  seien  (S.  35).  Diese  Buchungen  geschahen
aber  in  dem  Sinne,  »  dass  das  expensum  des  Buchführers  nur  dann,
»wenn  er  nicht  selbst  dem  Geschäftsfreund  gegenüber  im  Rückstand
»war,  die  Bedeutung  einer  Obligierung  des  Letzteren  hatte«,  sodann
dass  das  als  acceptum  Gebuchte  zunächst  als  Tilgung  des  dem  Buchführer ¬
  Geschuldeten  galt  (S.  35).  »  Die  endliche  Berechnung  der
Buchposten  war  nicht  ein  Act  eigentlicher  Compensation,  sondern  nur
eine  Klarstellung  des  Verhältnisses«  (S.  36).  Wozu  dann  aber  noch
die  actio  cum  compensatione,  wenn  schon  die  Buchung  die  Subtraction ¬
  bewirkte?  Sie  diente  dazu,  dem  Geschäftsfreund  das  Recht  auf
Abrechnung  zu  wahren,  Falls  der  Wechsler  Einnahmen,  welche  er
für  dessen  Rechnung  gemacht  hatte,  nicht  ins  acceptum  gestellt
hatte.  »  Die  Forderungen  des  Geschäftsfreundes  wegen  solcher  Summen ¬
  waren  in  ihrer  natürlichen  Unabhängigkeit  verblieben;  ...  damit ¬
  sie  zur  Aufrechnung  kamen,  bedurfte  es  des  äussern  Mechanismus
der  actio  cum  compensatione«.  (S.  36  f.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer