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Keinesfalls folgt daraus das Weitere: »das Objekt der Klage war
demgemäss immer nur der Saldo, der sich aus den Operationen nach
beiden Seiten für den einen Betheiligten ergab, während eigentlich
Beide als Gläubiger und Beide als Schuldner aufgefasst wurden.«
Auch dann, wenn nur ein einziges nomen transscripticium vorliegt?
Dies muss v. Salpius wohl bejahen, da er der Meinung ist, dass,
was Gaius von der Klage des argentarius berichte, für die ältere
Zeit von der Klage aus dem Literalcontract im Allgemeinen zu verstehen ¬
sei.
Ganz eigenthümlich stellt sich Dernburg zu dieser Frage.
Seine Auffassung der Argentarierformel ist, und zwar im ausgesprochenen ¬
Gegensatz zu der Kellers, vollständig dieselbe, wie sie oben
vertreten ist. (Dernb. S. 33 f. u. Note 1 auf S. 33.) Allein nach
ihm hatte der Wechsler mit dieser Klage nur ausnahmsweise vorzugehen, -
nemlich dann, wenn der Geschäftsfreund behauptete, der
Wechsler habe nicht gehörig gebucht. Dies beruht auf folgender
Ansicht über die Buchführung der argentarii (S. 34). Jeder römische ¬
Wechsler habe seinem Geschäftsfreund ein besonderes Contocurrentfolium ¬
eröffnet (S. 34), auf dessen einer Seite alles, was von
dem Geschäftsfreund oder für dessen Rechnung einging, als acceptum, -
auf der andern alle Ausgaben für dessen Rechnung als expensum ¬
gebucht worden seien (S. 35). Diese Buchungen geschahen
aber in dem Sinne, » dass das expensum des Buchführers nur dann,
»wenn er nicht selbst dem Geschäftsfreund gegenüber im Rückstand
»war, die Bedeutung einer Obligierung des Letzteren hatte«, sodann
dass das als acceptum Gebuchte zunächst als Tilgung des dem Buchführer ¬
Geschuldeten galt (S. 35). » Die endliche Berechnung der
Buchposten war nicht ein Act eigentlicher Compensation, sondern nur
eine Klarstellung des Verhältnisses« (S. 36). Wozu dann aber noch
die actio cum compensatione, wenn schon die Buchung die Subtraction ¬
bewirkte? Sie diente dazu, dem Geschäftsfreund das Recht auf
Abrechnung zu wahren, Falls der Wechsler Einnahmen, welche er
für dessen Rechnung gemacht hatte, nicht ins acceptum gestellt
hatte. » Die Forderungen des Geschäftsfreundes wegen solcher Summen ¬
waren in ihrer natürlichen Unabhängigkeit verblieben; ... damit ¬
sie zur Aufrechnung kamen, bedurfte es des äussern Mechanismus
der actio cum compensatione«. (S. 36 f.)