Volltext : Teutsche Staatskanzley (Th. 15 (1787))

13)  Vermischte  Nachrichten  rc.
418
so  wurde  in  dem  Congewiesen -
  werden  möͤchte;
1787.  die  Mittheilung
cluso  vom  22.  Januar
gedachter  impetratischen  Verantwortung  an  den
impetrantischen  Theil  zur  weitern  rechtlichen
Nothdurft  beschlossen.
9)  Guttenzell  wider  die  Reichsstadt  Biberach,
das  Salpetergraben  zu  Holzheim  betreffend.
Zwischen  dem  Reichskloster  Guttenzell  und
der  Reichsstadt  Biberach  ist  über  das  Salpetergraben -
  zu  Holzheim  am  Reichshofrath  ein  Proceß
anhängig,  indem  auf  die  Beschwerde  des  gedachten -
  Klosters  das  gebetene  Mandat  wider  die
Reichsstadt  Biberach  den  10.  Julii  1786.  wirklich -
  erkannt  wurde.  Die  impetratische  Paritions¬Anzeige -
  oder  Exceptions-Schrift  ist  bisher  noch
nicht  eingekommen,  am  22.  Jan.  1787.  aber
die  von  dem  impetratischen  Theil  gebettene  Frist
unter  der  Bedrohung,  daß  ansonsten  paritoria
in  contumaciam  erkannt  seyn  solle,  zugestanden
worden.
Ende  des  fünfzehnten  Theils.
Max-Planck-Institut  für
            
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