§ 8. Das Verfügungsrecht des Empfängers.
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Buchmann') folgert für das neue HGB. aus dem veränderten
Wortlaut des § 435 („Nach der Ankunft des Gutes“ usw.) gegenüber ¬
Art. 405 („Nach der Ankunft des Frachtführers usw.
daß die Kontroverse jetzt im Sinne der Zessionstheorie (cessio ex
lege) entschieden sei, weil der Empfänger, falls das Gut infolge Verlusts ¬
nicht ankommt, sich die Klage des Absenders zedieren lassen
muß. Es wäre eine sonderbare Konsequenz, meint Buchmann, den
rachtführer im Falle der Ankunft des Guts dadurch schlechter zu
stellen, daß man dem Empfänger ein materiell eigenes Recht gewährt.
Diese Argumentation ist nicht richtig, einmal weil die Eingangsworte
des Art. 405 im alten HGB. „Nach der Ankunft des Frachtführers"
stets als gleichbedeutend mit „nach der Ankunft des Guts" ausgelegt
worden sind?); dann aber, weil es zweifellos die Absicht des Gesetzgebers ¬
war, dem Empfänger im Falle der Ankunft des Guts größere
Rechte zu verleihen als im entgegengesetzten Falle. Bei Nichtankunft
des Guts hat der Empfänger in den meisten Fällen gegen den Absender ¬
Regreßansprüche oder er kann die Gegenleistung verweigern.
Außerdem liegt in Buchmanns Ausführungen offenbar ein innerer
Widerspruch, denn es ist nicht recht einzusehen, weshalb der Empfänger,
dem Buchmann schon ein formal eigenes Recht zuspricht, noch eine
fingierte Zession zu seinen Gunsten soll geltend machen können.
Aus allen diesen Gründen kann ich mich auch der Goldschmidtschen ¬
Theorie nicht anschließen.
Während die vorerwähnten Schriftsteller das Recht des Empfängers
aus dem des Absenders herleiten, erklären andere es zutreffend für
ein eigenes Recht. Indessen auch hier finden wir die verschiedensten
Konstruktionsversuche.
Münter*) z. B. sagt „der Absender schließt den Vertrag mandatario ¬
nomine des Empfängers". Diese Ansicht, nach welcher
4. der Absender als präsumtiver Mandatar des Empfängers ¬
auftritt, ist schon gegenüber den positiven Bestimmungen
des alten HGB.3) unhaltbar, weil der Absender während des Transports ¬
allein berechtigt ist und auch nach Ankunft des Guts am
1) S. 15 f.
2) S. u. S. 85f.
3) S. u. S. 86.
4) I S. 223, 229: vgl. auch 96 ff., 186; weitere Literatur bei Goldschmidt.
II S. 750 a; vgl. Vogel S. 38.
5) Art. 402 und 405.