Volltext : Schneider, Franz Xaver: Lehrbuch des Bergrechtes für die gesammten Länder der österreichischen Monarchie

§  8.  Das  Verfügungsrecht  des  Empfängers.
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Buchmann')  folgert  für  das  neue  HGB.  aus  dem  veränderten
Wortlaut  des  §  435  („Nach  der  Ankunft  des  Gutes“  usw.)  gegenüber ¬
  Art.  405  („Nach  der  Ankunft  des  Frachtführers  usw.
daß  die  Kontroverse  jetzt  im  Sinne  der  Zessionstheorie  (cessio  ex
lege)  entschieden  sei,  weil  der  Empfänger,  falls  das  Gut  infolge  Verlusts ¬
  nicht  ankommt,  sich  die  Klage  des  Absenders  zedieren  lassen
muß.  Es  wäre  eine  sonderbare  Konsequenz,  meint  Buchmann,  den
rachtführer  im  Falle  der  Ankunft  des  Guts  dadurch  schlechter  zu
stellen,  daß  man  dem  Empfänger  ein  materiell  eigenes  Recht  gewährt.
Diese  Argumentation  ist  nicht  richtig,  einmal  weil  die  Eingangsworte
des  Art.  405  im  alten  HGB.  „Nach  der  Ankunft  des  Frachtführers"
stets  als  gleichbedeutend  mit  „nach  der  Ankunft  des  Guts"  ausgelegt
worden  sind?);  dann  aber,  weil  es  zweifellos  die  Absicht  des  Gesetzgebers ¬
  war,  dem  Empfänger  im  Falle  der  Ankunft  des  Guts  größere
Rechte  zu  verleihen  als  im  entgegengesetzten  Falle.  Bei  Nichtankunft
des  Guts  hat  der  Empfänger  in  den  meisten  Fällen  gegen  den  Absender ¬
  Regreßansprüche  oder  er  kann  die  Gegenleistung  verweigern.
Außerdem  liegt  in  Buchmanns  Ausführungen  offenbar  ein  innerer
Widerspruch,  denn  es  ist  nicht  recht  einzusehen,  weshalb  der  Empfänger,
dem  Buchmann  schon  ein  formal  eigenes  Recht  zuspricht,  noch  eine
fingierte  Zession  zu  seinen  Gunsten  soll  geltend  machen  können.
Aus  allen  diesen  Gründen  kann  ich  mich  auch  der  Goldschmidtschen ¬
  Theorie  nicht  anschließen.
Während  die  vorerwähnten  Schriftsteller  das  Recht  des  Empfängers
aus  dem  des  Absenders  herleiten,  erklären  andere  es  zutreffend  für
ein  eigenes  Recht.  Indessen  auch  hier  finden  wir  die  verschiedensten
Konstruktionsversuche.
Münter*)  z.  B.  sagt  „der  Absender  schließt  den  Vertrag  mandatario ¬
  nomine  des  Empfängers".  Diese  Ansicht,  nach  welcher
4.  der  Absender  als  präsumtiver  Mandatar  des  Empfängers ¬
  auftritt,  ist  schon  gegenüber  den  positiven  Bestimmungen
des  alten  HGB.3)  unhaltbar,  weil  der  Absender  während  des  Transports ¬
  allein  berechtigt  ist  und  auch  nach  Ankunft  des  Guts  am
1)  S.  15  f.
2)  S.  u.  S.  85f.
3)  S.  u.  S.  86.
4)  I  S.  223,  229:  vgl.  auch  96  ff.,  186;  weitere  Literatur  bei  Goldschmidt.
II  S.  750  a;  vgl.  Vogel  S.  38.
5)  Art.  402  und  405.
            
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