1) Neuestes Grundgesez
zuvor, von der Facultät, wobey die Vacanz
ist, geschehen, sondern es damit folgendergestalt
gehalten werden.
I) Die Facultat, wo die Vacanz ist, soll
1) laͤngstens binnen vier Wochen nach dem toͤdtlichen -
Hintritt oder Entlassung des Abgehenden,
2) sechs Candidaten vorschlagen, dabey aber
auch 3) vorzüglich auf sich a) exhibirt habende
privat Docenten, und b) auf Landes- und Stadt
Rostocksche Kinder sehen.
II) Diese sechs Candidaten soll der Decan
mittelst einer von saͤmtlichen Facultisten unterschriebenen, -
den Ruf und die Geschicklichkeit der
in Vorschlag gebrachten Maͤnner kurzbezeichnenden, -
Mißive dem Rector bekannt machen.
III) Der Rector Academiae soll darauf
ungesäumt säͤmtliche Conciliares, ausser vorerwaͤhnten -
Facultisten, ins Concilium zusammen
berufen. 1) Das Concilium soll zuförderst die
Sentiments der Facultat qua famam beurtheilen. -
Es soll a) aus diesen sechs vorgeschlagenen
Maͤnnern die vorzuͤglichsten ausheben, und die
Gründe dieser Vorzüͤglichkeit vor den uͤbrigen
bemerken. Gleich dann auch demselben freystehet, -
b) noch einige andere Maͤnner, aus anzufuͤhrenden -
Grüͤnden der besondern Geschicklichkeit -
derselben, hinzu zu thun.
IV) Ueber alles dis soll der vocirende Theil.
des baldigsten unterrichtet werden.
V) Der vocirende Theil soll 1) nicht eher,
als bis dis alles geschehen, zur Vocation schreiten. -
Max-Planck-Institut für