Volltext : Teutsche Staatskanzley (Th. 23 (1790))

1)  Neuestes  Grundgesez
zuvor,  von  der  Facultät,  wobey  die  Vacanz
ist,  geschehen,  sondern  es  damit  folgendergestalt
gehalten  werden.
I)  Die  Facultat,  wo  die  Vacanz  ist,  soll
1)  laͤngstens  binnen  vier  Wochen  nach  dem  toͤdtlichen -
  Hintritt  oder  Entlassung  des  Abgehenden,
2)  sechs  Candidaten  vorschlagen,  dabey  aber
auch  3)  vorzüglich  auf  sich  a)  exhibirt  habende
privat  Docenten,  und  b)  auf  Landes-  und  Stadt
Rostocksche  Kinder  sehen.
II)  Diese  sechs  Candidaten  soll  der  Decan
mittelst  einer  von  saͤmtlichen  Facultisten  unterschriebenen, -
  den  Ruf  und  die  Geschicklichkeit  der
in  Vorschlag  gebrachten  Maͤnner  kurzbezeichnenden, -
  Mißive  dem  Rector  bekannt  machen.
III)  Der  Rector  Academiae  soll  darauf
ungesäumt  säͤmtliche  Conciliares,  ausser  vorerwaͤhnten -
  Facultisten,  ins  Concilium  zusammen
berufen.  1)  Das  Concilium  soll  zuförderst  die
Sentiments  der  Facultat  qua  famam  beurtheilen. -
  Es  soll  a)  aus  diesen  sechs  vorgeschlagenen
Maͤnnern  die  vorzuͤglichsten  ausheben,  und  die
Gründe  dieser  Vorzüͤglichkeit  vor  den  uͤbrigen
bemerken.  Gleich  dann  auch  demselben  freystehet, -
  b)  noch  einige  andere  Maͤnner,  aus  anzufuͤhrenden -
  Grüͤnden  der  besondern  Geschicklichkeit -
  derselben,  hinzu  zu  thun.
IV)  Ueber  alles  dis  soll  der  vocirende  Theil.
des  baldigsten  unterrichtet  werden.
V)  Der  vocirende  Theil  soll  1)  nicht  eher,
als  bis  dis  alles  geschehen,  zur  Vocation  schreiten. -

Max-Planck-Institut  für
            
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