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men und zu einer blos passiven Unterlage für die
eigentlichen Stände geworden war — pflanzte sich
die geistige Bewegung fort, während andererseits
der Beschluß, der im Jahre 1495 auf dem Fürstentage ¬
zu Worms über die Erhebung des „gemeinen ¬
Pfennigs“ gefaßt ward und eine directe Besteuerung ¬
aller im Reiche wohnenden Menschen
durch und für das ganze Reich anordnste, der Anfang ¬
der Verwirklichung der politischen ReformationsIdeen ¬
zu sein schien. Der neue Aufschwung der Geister
mußte nothwendig auf das seit Kurzem eingeführte
romanisirende Rechtswesen stoßen. Und es geschah
dieß in der Art, daß Letzteres plötzlich zwischen zwei
Feuer gerieth; zwischen die Angriffe der Neuerer
und die Feindschaft der Anhänger des Mittelalters.
Jene erkannten unschwer in der Jurisprudenz
ihrer Zeit deren Verwandschaft mit der Scholastik,
der eigentlichen Widersacherin der humanistischen
Richtung. Eine Gesetzgebung aus dem ehernen und
eisernen Zeitalter der römischen Literatur, ein confuses ¬
Werk des byzantinischen Despotismus, glossirt
und commentirt in dem geschmacklosen halbbarbarischen ¬
Latein des Mittelalters und gehandhabt von
Leuten, denen ein strohdürrer und eiskalter Formendienst ¬
das Höchste ist, — so stellte sich die Jurisprudenz ¬
jener Zeit den Humanisten dar, so wurde
sie von ihnen, und zwar nicht ohne allen Grund,