Metadaten : Künssberg, Heinrich: ¬Das Recht der Deutschen in seinen geschichtlichen Grundlagen und seiner Fortbildung

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men  und  zu  einer  blos  passiven  Unterlage  für  die
eigentlichen  Stände  geworden  war  —  pflanzte  sich
die  geistige  Bewegung  fort,  während  andererseits
der  Beschluß,  der  im  Jahre  1495  auf  dem  Fürstentage ¬
  zu  Worms  über  die  Erhebung  des  „gemeinen ¬
  Pfennigs“  gefaßt  ward  und  eine  directe  Besteuerung ¬
  aller  im  Reiche  wohnenden  Menschen
durch  und  für  das  ganze  Reich  anordnste,  der  Anfang ¬
  der  Verwirklichung  der  politischen  ReformationsIdeen ¬
  zu  sein  schien.  Der  neue  Aufschwung  der  Geister
mußte  nothwendig  auf  das  seit  Kurzem  eingeführte
romanisirende  Rechtswesen  stoßen.  Und  es  geschah
dieß  in  der  Art,  daß  Letzteres  plötzlich  zwischen  zwei
Feuer  gerieth;  zwischen  die  Angriffe  der  Neuerer
und  die  Feindschaft  der  Anhänger  des  Mittelalters.
Jene  erkannten  unschwer  in  der  Jurisprudenz
ihrer  Zeit  deren  Verwandschaft  mit  der  Scholastik,
der  eigentlichen  Widersacherin  der  humanistischen
Richtung.  Eine  Gesetzgebung  aus  dem  ehernen  und
eisernen  Zeitalter  der  römischen  Literatur,  ein  confuses ¬
  Werk  des  byzantinischen  Despotismus,  glossirt
und  commentirt  in  dem  geschmacklosen  halbbarbarischen ¬
  Latein  des  Mittelalters  und  gehandhabt  von
Leuten,  denen  ein  strohdürrer  und  eiskalter  Formendienst ¬
  das  Höchste  ist,  —  so  stellte  sich  die  Jurisprudenz ¬
  jener  Zeit  den  Humanisten  dar,  so  wurde
sie  von  ihnen,  und  zwar  nicht  ohne  allen  Grund,
            
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