Metadaten : ¬Das Recht der Aktiengesellschaften (1)

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§.  89.  Rückblick  auf  das  eheliche  Güterrecht.
gebliebenen  Merkmale  einer  Vermögenseinheit:  das  Recht  des  Mannes,
über  die  von  der  Frau  herstammenden  Grundstücke  eben  so  frei,  wie
über  seine  eigenen  und  wie  über  alle  sonstige  Habe  zu  verfügen,  ohne
daß  es  dazu  einer  Umschreibung  auf  seinen  Namen  bedürfte;  die
Theilung  der  Masse  nach  jeder  Auflösung  der  Ehe,  ohne  Rücksicht  auf
die  Herkunft  der  Bestandtheile,  und  ihre  eben  so  indifferente,  mit  dem
oft  wiederholten  Ausdruck  „das  gemeine  oder  gesammte  Gut"  bezeichnete ¬
  Verhaftung  für  rechtsbeständig  contrahirte  Schulden.
Dieser  letzte  Punct  allein  hatte  später  unter  dem  Einfluß  des
Röm.  Rechts  und  der  Societätstheorie  die  transitorische,  in  §.  79  erwähnte ¬
  Umwandlung  erfahren.  Seitdem  aber  auch  hierin  die  dadurch
entstandene  Verwirrung  beseitigt,  und  die  Consequenz  des  früheren
Rechts  durch  die  Neue  Fall.=Ordn.  zurückgeführt  *)  wurde,  gibt  es  so
wenig  während  einer  normalen  Ehe  als  bei  ihrer  Auflösung  einen
scheinbaren  Anhalt,  um  das  Frauengut  als  ein  dem  Vermögen  des
Mannes  fremdes,  oder  die  Frau  als  ausschließliches  Subject  ihres
nur  etwa  von  einem  Ehevogt  verwalteten  Vermögens  zu  bezeichnen,
also  die  Bildung  eines  juristischen  Gesammtgutes  zu  bezweifeln.  Nur
deshalb  kann  auch  die  Erweiterung  der  ehelichen  Güter  durch  Einkünfte, ¬
  Erwerb  oder  sonstigen  Zuwachs  kein  speciell  hervortretendes
Geschick  erfahren;  so  gewiß  es  ist,  daß  Ersparnisse  und  Arbeitsfrüchte
eben  so  wohl  von  der  Frau  als  dem  Manne  erzielt  werden  können,
daß  Erbschaften  nur  entweder  von  der  einen  oder  der  anderen  Seite
anfallen,  so  bleibt  doch  diese  Verschiedenheit  regelmäßig  ganz  unbeachtet,
weil  solche  Vermehrungen  eben  so  in  das  Gesammtgut  fließen,  wie
wenn  sie  schon  bei  Eingehung  der  Ehe  zu  dessen  Constituirung  beigetragen ¬
  hätten.5)
4)  Daß  das  beiderseitige  Vermögen  zum  Zweck  der  Verhaftung  für  Schulden
nicht  trennbar,  sondern  von  Rechtswegen  vereinigt  sey,  wird  unbedenklich  von  der
Neuen  Fall.=Ordn.  Art.  29  mit  dem  Ausdruck  „wegen  Gemeinschaft  der  Güter"  bezeichnet. ¬
  Eben  so  harmlos  spricht  die  transitorische  Verordnung  vom  20.  July  1815
Art.  12  von  der  „Hamburgischen  gesetzlichen  ehelichen  Gütergemeinschaft",  und  manche
Proclame  von  deren  Aufhebung.  S.  darüber  Cropp  Jur.  Abhandl.  Band  2
S.  562  fla.  In  verbis  simus  faciles,  modo  conveniamus  in  re.
5)  Wie  Pauli  Abhandl.  Bd.  2  S.  56  Note  49  anerkennt,  hat  Cropp  a.  a.
O.  S.  540  flg.  „auf  das  Gründlichste"  ausgeführt,  daß  wie  nach  altsächsischem  so
auch  nach  Hamb.  Recht  der  Mann  Eigenthümer  der  Errungenschaft  werde.  Die
            
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