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§. 89. Rückblick auf das eheliche Güterrecht.
gebliebenen Merkmale einer Vermögenseinheit: das Recht des Mannes,
über die von der Frau herstammenden Grundstücke eben so frei, wie
über seine eigenen und wie über alle sonstige Habe zu verfügen, ohne
daß es dazu einer Umschreibung auf seinen Namen bedürfte; die
Theilung der Masse nach jeder Auflösung der Ehe, ohne Rücksicht auf
die Herkunft der Bestandtheile, und ihre eben so indifferente, mit dem
oft wiederholten Ausdruck „das gemeine oder gesammte Gut" bezeichnete ¬
Verhaftung für rechtsbeständig contrahirte Schulden.
Dieser letzte Punct allein hatte später unter dem Einfluß des
Röm. Rechts und der Societätstheorie die transitorische, in §. 79 erwähnte ¬
Umwandlung erfahren. Seitdem aber auch hierin die dadurch
entstandene Verwirrung beseitigt, und die Consequenz des früheren
Rechts durch die Neue Fall.=Ordn. zurückgeführt *) wurde, gibt es so
wenig während einer normalen Ehe als bei ihrer Auflösung einen
scheinbaren Anhalt, um das Frauengut als ein dem Vermögen des
Mannes fremdes, oder die Frau als ausschließliches Subject ihres
nur etwa von einem Ehevogt verwalteten Vermögens zu bezeichnen,
also die Bildung eines juristischen Gesammtgutes zu bezweifeln. Nur
deshalb kann auch die Erweiterung der ehelichen Güter durch Einkünfte, ¬
Erwerb oder sonstigen Zuwachs kein speciell hervortretendes
Geschick erfahren; so gewiß es ist, daß Ersparnisse und Arbeitsfrüchte
eben so wohl von der Frau als dem Manne erzielt werden können,
daß Erbschaften nur entweder von der einen oder der anderen Seite
anfallen, so bleibt doch diese Verschiedenheit regelmäßig ganz unbeachtet,
weil solche Vermehrungen eben so in das Gesammtgut fließen, wie
wenn sie schon bei Eingehung der Ehe zu dessen Constituirung beigetragen ¬
hätten.5)
4) Daß das beiderseitige Vermögen zum Zweck der Verhaftung für Schulden
nicht trennbar, sondern von Rechtswegen vereinigt sey, wird unbedenklich von der
Neuen Fall.=Ordn. Art. 29 mit dem Ausdruck „wegen Gemeinschaft der Güter" bezeichnet. ¬
Eben so harmlos spricht die transitorische Verordnung vom 20. July 1815
Art. 12 von der „Hamburgischen gesetzlichen ehelichen Gütergemeinschaft", und manche
Proclame von deren Aufhebung. S. darüber Cropp Jur. Abhandl. Band 2
S. 562 fla. In verbis simus faciles, modo conveniamus in re.
5) Wie Pauli Abhandl. Bd. 2 S. 56 Note 49 anerkennt, hat Cropp a. a.
O. S. 540 flg. „auf das Gründlichste" ausgeführt, daß wie nach altsächsischem so
auch nach Hamb. Recht der Mann Eigenthümer der Errungenschaft werde. Die