Full text: Reichsritterschaftliches Magazin (Bd. 13 (1790))

80 
klagenden Amte stellen, und dort wegen ihres 
Unfugs das weitere Erkenntniß gewärtigen solle, 
als wozu wir sie auch um so mehr verbunden 
erachten, als aus der eigenen obgehöͤrten Wei= 
sung eines hochlöblichen Ritterorts 
vi Num. adt. 3. 
hierunter nichts der dasig Ritterschaftlichen 
Orts=Praxi widriges vorleuchtet. 
Die in gegenwärtiger Streitsache erwach= 
senen Kosten endlich können unserer rechtlichen 
Meinung nach nunmehr, wo einmal die Spo= 
lienklage aufrecht steht, keinem anderen als dem 
Beklagt und Jmploratischen Theile allein zur 
Last fallen; nur die Verschickungskosten müs= 
sen um so mehr beyde Theile gleichschulterig 
tragen, als die Actenversendung ex officio und 
in Gefolg der Austrägalordnung erkannt, auch 
beiderseits zu gleichen Theilen der Vorschuß 
hierauf 
Test. Num. adl. 21. und 22. 
ohne Widerspruch bethätiget worden. Dieses 
hat uns nothfolglich bewogen, das Urtheil in 
dieser ganzen Sache so zu fällen, wie es der 
Anschluß bewähret.Fuld in Concil Facult. 
jurid. den 12. Oct. 1789. 
III. 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer