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klagenden Amte stellen, und dort wegen ihres
Unfugs das weitere Erkenntniß gewärtigen solle,
als wozu wir sie auch um so mehr verbunden
erachten, als aus der eigenen obgehöͤrten Wei=
sung eines hochlöblichen Ritterorts
vi Num. adt. 3.
hierunter nichts der dasig Ritterschaftlichen
Orts=Praxi widriges vorleuchtet.
Die in gegenwärtiger Streitsache erwach=
senen Kosten endlich können unserer rechtlichen
Meinung nach nunmehr, wo einmal die Spo=
lienklage aufrecht steht, keinem anderen als dem
Beklagt und Jmploratischen Theile allein zur
Last fallen; nur die Verschickungskosten müs=
sen um so mehr beyde Theile gleichschulterig
tragen, als die Actenversendung ex officio und
in Gefolg der Austrägalordnung erkannt, auch
beiderseits zu gleichen Theilen der Vorschuß
hierauf
Test. Num. adl. 21. und 22.
ohne Widerspruch bethätiget worden. Dieses
hat uns nothfolglich bewogen, das Urtheil in
dieser ganzen Sache so zu fällen, wie es der
Anschluß bewähret.Fuld in Concil Facult.
jurid. den 12. Oct. 1789.
III.
Max-Planck-Institut für