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Von gleich geringer Bedeutung ist auch der lezte
obige Zweifelsgrund | |
Quoad 3tium) welcher sich nemlich bey
genauerer Einsicht der obberegten Altensteini¬
schen Registratur geschwind dadurch erledigt,
daß daraus noch nicht deutlich erhellet, ob die
dort registrirte Anzeige bey dem izt klagenden
Amte Bettenburg schon vor oder erst nach der
spoliativischen Handlung geschehen war? Da
lezteren Falls sothane Anzeige ohnehin zu spat
bewirkt gewesen, und der Herr Beamte als=
dann selbige bis nach erseztem Spolio und sonst
Ordnungsmäsigem Verfahren ganz recht un | |
gehört belassen hätte; wäre aber auch das Er=
stere; so konnte solches jedennoch die beklag=
ten Mezgermeister nicht zu einem Verordnungs¬
widrigen Spolio, wie es daliegt, sondern nur
zur Wegnahme und Ablieferung des Fleisches
an das dasige herrschaftliche Gericht, un |
dann zur weiteren Beschwerde höheren Orts
berechtigen. Eben so wenig entschuldigt dies=
seitigen Ermessens die Beklagte der am Schluß
oben angezogene factische Umstand, da eines
theils die wirkliche Hinterlegung des Geldes
noch nicht einmal gewiß vorliegt, oder beschie=
ist, und anderen theils sowohl jene Mei=
nen
nung des Mevii von
Ziegler in Diss. ad Can. redintegr. C. 4.
§. 6. und
Menoch. recuper. poss. remed. 15. n.
200. & seqq.
gründ=
Max-Planck-Institut für
euro