Full text: Reichsritterschaftliches Magazin (Bd. 13 (1790))

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Von gleich geringer Bedeutung ist auch der lezte 
obige Zweifelsgrund | | 
Quoad 3tium) welcher sich nemlich bey 
genauerer Einsicht der obberegten Altensteini¬ 
schen Registratur geschwind dadurch erledigt, 
daß daraus noch nicht deutlich erhellet, ob die 
dort registrirte Anzeige bey dem izt klagenden 
Amte Bettenburg schon vor oder erst nach der 
spoliativischen Handlung geschehen war? Da 
lezteren Falls sothane Anzeige ohnehin zu spat 
bewirkt gewesen, und der Herr Beamte als= 
dann selbige bis nach erseztem Spolio und sonst 
Ordnungsmäsigem Verfahren ganz recht un | | 
gehört belassen hätte; wäre aber auch das Er= 
stere; so konnte solches jedennoch die beklag= 
ten Mezgermeister nicht zu einem Verordnungs¬ 
widrigen Spolio, wie es daliegt, sondern nur 
zur Wegnahme und Ablieferung des Fleisches 
an das dasige herrschaftliche Gericht, un | 
dann zur weiteren Beschwerde höheren Orts 
berechtigen. Eben so wenig entschuldigt dies= 
seitigen Ermessens die Beklagte der am Schluß 
oben angezogene factische Umstand, da eines 
theils die wirkliche Hinterlegung des Geldes 
noch nicht einmal gewiß vorliegt, oder beschie= 
ist, und anderen theils sowohl jene Mei= 
nen 
nung des Mevii von 
Ziegler in Diss. ad Can. redintegr. C. 4. 
§. 6. und 
Menoch. recuper. poss. remed. 15. n. 
200. & seqq. 
gründ= 
Max-Planck-Institut für 
euro
	        
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