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Hauptregister
über alle XIII. Bände.
4.
Abbrissin, des Fräuleinstifts zu Obristenfeld,
derselben Wahl darf Würtemberg beywohnen.
IX. 643.
Abitabile, Pet. Jos. Kanzellist. II. 719. VIII.
682.
Abladgeld muß das Stift Obristenfeld von
dessen in das Herzogthum Würtemberg ver=
kaufenden Weinen bezahlen. IX. 647. 661.
Abtritts=Recht, reichsritterschaftliches. . |
s. Auslosungs=Recht. Retractur jus.
Abzug, die von Liebensteinische beederseitige Un¬
terthanen sollen damit verschont bleiben. IV.
488. ob das Herzogl. Haus Bürtemberg von
eines unmittelbaren Cavaliers Verlassenschaft,
was davon in territorio Würtembergico
liegt, einen Abzug oder Nachsteuer zu fordern
befugt seye? IV. 496. f. f. von den Reichs=
städten Reutlingen, Eßlingen, Ulm und Nörd= | |
lingen wird von der adelichen Beysizere Ver=
lassenschaft kein Abzug gefordert. IV. 514.
Streit darüber zwischen dem Hochstift Speyer
und
13. Band.
Max-Planck-Institut für