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reichs, die in dieser Beziehung eigentlich noch ältere Englands, das
Beispiel mancher deutschen Länder dafür sprechen, daß eine förmliche
Klage in geringfügigen Sachen gar wohl entbehrt werden könne; sondern ¬
es sprechen dafür auch die Erfahrungen, welche bei Anwendung
des Gesetzes über das summarische Verfahren bei uns gemacht werden,
da bekanntlich nach der Praxis vieler Gerichte der Beklagte zur Verhandlung ¬
lediglich vorgeladen und die Klage erst in seiner Gegenwart
nach vergebens angestelltem Vergleichsversuch zu Protokoll genommen wird.
Es wird also eine einfache Vorladung des Beklagten, welche das
Begehren des Klägers und den Entstehungsgrund des Anspruches kurz
bezeichnet (z. B. 100 fl. für verkauftes Holz u. dgl.), vollkommen genügen, ¬
und es entsteht nur die Frage, ob in jenen Fällen, wo ein bestimmter ¬
Betrag eingeklagt wird, nicht die Form des Mahnzettels
aus den früher schon dargelegten Gründen vorzuziehen wäre. Das einzige
Bedenken, welches dagegen erhoben werden könnte, besteht darin, daß
durch die Nothwendigkeit einen Termin zur Anbringung des Widerspruches ¬
zu bestimmen, der Beginn des Processes um einige Zeit hinausgeschoben ¬
wird; auch ist im Falle eines Widerspruches doppeltes
Angehen und eine doppelte Verfügung des Gerichtes nothwendig. Indeß
könnte wenigstens in dem Falle, wo Kläger und Beklagter in derselben ¬
Gemeinde oder in nächster Nähe wohnen, der Gemeindevorstand
den Mahnzettel im Namen des Gerichtes ausfertigen. Der Beklagte
wäre dann anzuweisen, diesen Mahnzettel (das bedingte Mandat) mit
der einfachen Bemerkung, daß er Widerspruch erhebe, dem Gericht zu
überreichen oder einzusenden, welches sohin an beide Theile die Vorladung ¬
zur Verhandlung erläßt. Ueberdies könnte es dem Kläger immerhin ¬
freigestellt bleiben, die sofortige Vorladung zur Verhandlung, ohne
vorausgegangenes bedingtes Mandat, zu begehren.
2. Von viel gößerem Einflusse auf den Verlauf des Processes ist
die Frage über die Protokollführung. Fragt man nämlich nach
den Ursachen des so geringen Erfolges, welchen das Gesetz vom Jahre
1845 über das summarische Verfahren hatte, so zeigt sich bald, daß (abgesehen ¬
von dem durch Abschwächung der Verhandlungsmarime angerichteten ¬
Schaden) der Grund in der Nothwendigkeit vollständiger Protokollführung ¬
liegt. Wenn Einrede, Replik und Duplik und Alles, was
Dank dem §. 25 des Gesetzes über das summarische Verfahren noch
nachgetragen werden darf, „in gehöriger Ordnung zu Protokoll gebracht
werden muß; dann ist freilich des Verhandelns und des Verschleppens
der Verhandlung kein Ende, mag nun der Richter das Geschäft des
Dictirens übernehmen, oder dasselbe den Parteien überlassen bleiben.