Objekt : Glaser, Julius: Über Friedensgerichte und das Verfahren in geringfügigen Rechtssachen

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reichs,  die  in  dieser  Beziehung  eigentlich  noch  ältere  Englands,  das
Beispiel  mancher  deutschen  Länder  dafür  sprechen,  daß  eine  förmliche
Klage  in  geringfügigen  Sachen  gar  wohl  entbehrt  werden  könne;  sondern ¬
  es  sprechen  dafür  auch  die  Erfahrungen,  welche  bei  Anwendung
des  Gesetzes  über  das  summarische  Verfahren  bei  uns  gemacht  werden,
da  bekanntlich  nach  der  Praxis  vieler  Gerichte  der  Beklagte  zur  Verhandlung ¬
  lediglich  vorgeladen  und  die  Klage  erst  in  seiner  Gegenwart
nach  vergebens  angestelltem  Vergleichsversuch  zu  Protokoll  genommen  wird.
Es  wird  also  eine  einfache  Vorladung  des  Beklagten,  welche  das
Begehren  des  Klägers  und  den  Entstehungsgrund  des  Anspruches  kurz
bezeichnet  (z.  B.  100  fl.  für  verkauftes  Holz  u.  dgl.),  vollkommen  genügen, ¬
  und  es  entsteht  nur  die  Frage,  ob  in  jenen  Fällen,  wo  ein  bestimmter ¬
  Betrag  eingeklagt  wird,  nicht  die  Form  des  Mahnzettels
aus  den  früher  schon  dargelegten  Gründen  vorzuziehen  wäre.  Das  einzige
Bedenken,  welches  dagegen  erhoben  werden  könnte,  besteht  darin,  daß
durch  die  Nothwendigkeit  einen  Termin  zur  Anbringung  des  Widerspruches ¬
  zu  bestimmen,  der  Beginn  des  Processes  um  einige  Zeit  hinausgeschoben ¬
  wird;  auch  ist  im  Falle  eines  Widerspruches  doppeltes
Angehen  und  eine  doppelte  Verfügung  des  Gerichtes  nothwendig.  Indeß
könnte  wenigstens  in  dem  Falle,  wo  Kläger  und  Beklagter  in  derselben ¬
  Gemeinde  oder  in  nächster  Nähe  wohnen,  der  Gemeindevorstand
den  Mahnzettel  im  Namen  des  Gerichtes  ausfertigen.  Der  Beklagte
wäre  dann  anzuweisen,  diesen  Mahnzettel  (das  bedingte  Mandat)  mit
der  einfachen  Bemerkung,  daß  er  Widerspruch  erhebe,  dem  Gericht  zu
überreichen  oder  einzusenden,  welches  sohin  an  beide  Theile  die  Vorladung ¬
  zur  Verhandlung  erläßt.  Ueberdies  könnte  es  dem  Kläger  immerhin ¬
  freigestellt  bleiben,  die  sofortige  Vorladung  zur  Verhandlung,  ohne
vorausgegangenes  bedingtes  Mandat,  zu  begehren.
2.  Von  viel  gößerem  Einflusse  auf  den  Verlauf  des  Processes  ist
die  Frage  über  die  Protokollführung.  Fragt  man  nämlich  nach
den  Ursachen  des  so  geringen  Erfolges,  welchen  das  Gesetz  vom  Jahre
1845  über  das  summarische  Verfahren  hatte,  so  zeigt  sich  bald,  daß  (abgesehen ¬
  von  dem  durch  Abschwächung  der  Verhandlungsmarime  angerichteten ¬
  Schaden)  der  Grund  in  der  Nothwendigkeit  vollständiger  Protokollführung ¬
  liegt.  Wenn  Einrede,  Replik  und  Duplik  und  Alles,  was
Dank  dem  §.  25  des  Gesetzes  über  das  summarische  Verfahren  noch
nachgetragen  werden  darf,  „in  gehöriger  Ordnung  zu  Protokoll  gebracht
werden  muß;  dann  ist  freilich  des  Verhandelns  und  des  Verschleppens
der  Verhandlung  kein  Ende,  mag  nun  der  Richter  das  Geschäft  des
Dictirens  übernehmen,  oder  dasselbe  den  Parteien  überlassen  bleiben.
            
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