Vermischte Betrachtungen uͤber
den Blutbann der unmittelbaren
freyen Reichsritterschaft
in Schwaben.
§. t.
Die R. Ritterschaft hat die Landeshoheit.
Jo heftig in ältern Zeiten die Frage bestrik=
ten wurde, ob die Mitglieder der unmit¬
telbaren Reichsritterschaft, oder diese für sich
selbst betrachtet, da sie weder Craiß-noch
Reichsstand seye, die Landeshoheit auf ihren
unmittelbaren Rittergütern habe: so gewiß ist
dieselbe nunmehr zu Gunsten der unmittelbaren
Reichsritterschaft fast allgemein anerkannt.
Nicht nur die uͤberwaͤgende Gruͤnde so vieler
Rechtsgelehrten a) stehen ihr zur Seite, son¬
dern auch selbst die hoͤchste Reichsgerichte erken¬
3. Band.
nen
Max-Planck-Institut für